Bundestagswahl 2021

Bekanntmachung des Kreiswahlleiters über die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen im Wahlkreis 162 Chemnitz für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021

(2. Ergänzung zu den Bekanntmachungen vom 15. Januar 2021 und 26. Februar 2021)

In Ergänzung der Bekanntmachung des Kreiswahlleiters über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 (Chemnitzer Amtsblatt Nr. 02 vom 15. Januar 2021, S. 10) sowie der ersten Ergänzung vom 26. Februar 2021 (Chemnitzer Amtsblatt Nr. 08 vom 26. Februar 2021, S. 19) weise ich hiermit auf das 26. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I, S. 1482 vom 9. Juni 2021) und die damit in Kraft getretene Vorschrift über das Herabsetzen des Quorums der beizubringenden Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge hin.

Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl ist nach den Vorschriften

  • des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1482),
  • der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) und
  • der Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerbern und die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung) vom 28. Januar 2021 (BGBl. I S. 115)

vorzubereiten und durchzuführen.

Aufgrund der erheblichen Einschränkungen durch die Corona-Pandemie wird gemäß § 52a BWG i. V. m. § 20 Abs. 2 und 3 BWG, § 34 Abs. 4 BWO die Zahl der danach erforderlichen Unterstützungsunterschriften auf ein Viertel reduziert.

Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, und Kreiswahlvorschläge von Wahlberechtigten (Andere Wahlvorschläge) müssen somit von mindestens 50 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung vorhanden sein und ist bei der Einreichung nachzuweisen. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern gemäß Anlage 14 zu § 34 BWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

 

  1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei bereitgestellt. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorgeschlagenen Bewerbers und als Wahlvorschlagsträger, der den Bewerber einreichen will, der Name der Partei einschließlich einer eventuell verwendeten Kurzbezeichnung bzw. bei anderen Wahlvorschlägen das Kennwort anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nachzuweisen. Die Formblätter werden vor der Sammlung der Unterstützungsunterschriften vom Kreiswahlleiter mit diesen Angaben und dem Dienstsiegel versehen. Unterschriften auf anderen, nicht amtlichen Formblättern sind ungültig.
     
  2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind der Familienname, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde (Stadt Chemnitz, Bürgeramt, Bereich Meldebehörde, Bürgerservice) darüber beizubringen, dass der Unterzeichner zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung im Wahlkreis wahlberechtigt war. Wer für einen anderen die Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
     
  3. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren der ersten Unterschrift folgenden Kreiswahlvorschlägen ungültig.
     
  4. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
     

 

Im Übrigen gelten die in den Bekanntmachungen vom 15. Januar 2021 und 26. Februar 2021 veröffentlichten Festlegungen zur Einreichung von Wahlvorschlägen.
 

 

Chemnitz, 18. Juni 2021

 

Dr. Reiner Hausding
Stellvertretender Kreiswahlleiter
Wahlkreis 162 Chemnitz
 

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