Bundestagswahl 2021

Wahlbekanntmachung

1. Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2. Die Stadt Chemnitz bildet für die Wahl zum Bundestag den Wahlkreis 162 Chemnitz und ist in 143 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 16. August 2021 bis 5. September 2021 übersandt wurden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Wenn der Wahlraum barrierefrei erreichbar ist, befindet sich auf der Wahlbenachrichtigung neben dem Wahlraum das entsprechende Symbol für Barrierefreiheit (vgl. auch Tabelle 1). Andernfalls findet sich an dieser Stelle das durchgestrichene Symbol.

Tabelle 1: Barrierefrei erreichbare Wahlräume

Wahlbezirke Stadtteil Wahlobjekt Anschrift
0104 – 0105 Zentrum Annenschule -Grundschule- Brauhausstraße 16
0201 – 0203 Schloßchemnitz Josephinenschule -Oberschule- Agnesstraße 11
0204 Schloßchemnitz Schlossschule -Grundschule- Küchwaldstraße 4
1201 Glösa-Draisdorf Grundschule Glösa Schulberg 3
1202 Glösa-Draisdorf Seniorenbetreuungszentrum Lichtenauer Weg 1
1301,1303,1304 Borna-Heinersdorf Grundschule Borna Wittgensdorfer Straße 121a
1501 - 1503 Hilbersdorf Ludwig-Richter-Grundschule Ludwig-Richter-Straße 19
1601 Euba Bürgerservicestelle Euba Drosselsteig 2
2101 Sonnenberg Terra Nova Campus Heinrich-Schütz-Straße 61
2102, 2103 Sonnenberg G.-E.-Lessing-Grundschule Reinhardtstraße 6
2106 - 2108 Sonnenberg Johannes-Kepler-Gymnasium Humboldtplatz 1
2201, 2202 Lutherviertel BSZ für Wirtschaft I Lutherstraße 2
2301 - 2304 Yorckgebiet Anton-S.-Makarenko-Grundschule Ernst-Moritz-Arndt-Straße 4
2401 - 2406 Gablenz Diesterweg-Oberschule Kreherstraße 101
2407 - 2410 Gablenz Grundschule Gablenz Carl-von-Ossietzky-Straße 171
2501, 2502 Adelsberg Objekt der FFW Adelsberg Adelsbergstraße 212
4101 - 4103 Altchemnitz Richard-Hartmann-Schule Annaberger Straße 186
4301, 4302 Reichenhain Grundschule Reichenhain Genossenschaftsweg 2
4401 Erfenschlag Objekt der FFW Erfenschlag Dr.-Karl-Wolff-Straße 1
4501, 4502 Harthau Grundschule Harthau Stöcklstraße 4
4601, 4602 Einsiedel Rathaus Einsiedel Einsiedler Hauptstraße 79a
4701, 4702 Klaffenbach Objekt der FFW Klaffenbach Rödelwaldstraße 3
6101 - 6104 Helbersdorf Grundschule "Am Stadtpark" Friedrich-Hähnel-Straße 86
6201 - 6204 Markersdorf Alexander-von-Humboldt-Oberschule Arno-Schreiter-Straße 1
8101 - 8103 Kapellenberg Valentina-Tereschkowa-Grundschule Haydnstraße 21
8201, 8202 Kappel Valentina-Tereschkowa-Grundschule Haydnstraße 21
8203 Kappel Stadtteiltreff Kappel Irkutsker Straße 15
8401 Stelzendorf Vereinshaus Stelzendorf Grüner Weg 7
8503 Siegmar Grundschule Siegmar - Haus 2 Kaufmannstraße 9
8601 - 8604 Reichenbrand Oberschule Reichenbrand Lennéstraße 1
8701, 8702 Mittelbach Objekt der FFW Mittelbach Hofer Straße (Mittelbach) 35a
9107 - 9109 Kaßberg Pablo-Neruda-Grundschule Hoffmannstraße 35
9201 - 9204 Altendorf E.-G.-Flemming-Grundschule Albert-Schweitzer-Straße 61
9205 - 9207 Altendorf Grundschule Altendorf Ernst-Heilmann-Straße 11
9401 - 9403 Rabenstein Grundschule Rabenstein Trützschlerstraße 10
9501 - 9504 Grüna Baumgartenschule -Grundschule- August-Bebel-Straße (Grüna) 7
9601, 9602 Röhrsdorf Grundschule Röhrsdorf Beethovenweg 44
9701 - 9703 Wittgensdorf Kirchner-Grundschule Chemnitzer Straße (Wittg.) 2


Die Briefwahlvorstände treten zur Durchführung der Zulassungsprüfung und der Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15:00 Uhr

  • im Beruflichen Schulzentrum für Technik I – Industrieschule –, Park der Opfer des Faschismus 1 und
  • im Georgius-Agricola-Gymnasium, Park der Opfer des Faschismus 2

zusammen.


3. Jeder Wahlberechtigte kann - außer er besitzt einen Wahlschein - nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten. Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

  • für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
  • für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
     

Der Wähler gibt

  • seine Erststimme in der Weise ab,
    dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
     
  • und seine Zweitstimme in der Weise,
    dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.


Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

In den allgemeinen Wahlbezirken 2405, 6206 und 9504 sowie den Briefwahlbezirken 11, 21, und 27 werden zur Durchführung wahlstatistischer Auszählungen Stimmzettel verwendet, auf denen über Kennbuchstaben das Geschlecht des Wählers und das Geburtsjahr in sechs Gruppen vermerkt sind. Das Verfahren ist im Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz – WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962), geregelt und zugelassen. Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist die Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.   

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können im Wahlkreis 162 Chemnitz an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich bei der Wahlbehörde der Stadt Chemnitz -Briefwahlstelle-  einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes). 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Chemnitz, 10. September 2021

Miko Runkel
Bürgermeister
 

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