Landtagswahl

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Sächsischen Landtag am 1. September 2024

1.         Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke der Stadt Chemnitz wird in der Zeit vom 12. August 2024 bis 16. August 2024 in der Briefwahlstelle BVZ I - Moritzhof, Bahnhofstraße 53, zu den nachstehenden Zeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten:

  • Montag, Mittwoch                  08:30 Uhr bis 16:00 Uhr,
  • Dienstag, Donnerstag            08:30 Uhr bis 18:00 Uhr,
  • Freitag                                    08:30 Uhr bis 12:00 Uhr.

Die Briefwahlstelle im BVZ I - Moritzhof ist barrierefrei erreichbar.

 

Innerhalb der Einsichtsfrist kann die oder der Wahlberechtigte von der Gemeinde einen Auszug aus dem Wählerverzeichnis über die zu ihrer oder seiner Person eingetragenen Daten verlangen. Jede und jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

2.         Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 12. August 2024 bis 16. August 2024 während der obigen Öffnungszeiten bei der Briefwahlstelle der Stadt Chemnitz, BVZ I – Moritzhof , Bahnhofstraße 53, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden (Postanschrift: Stadt Chemnitz, Wahlbehörde, 09106 Chemnitz). Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung können sich bei der Einlegung des Einspruchs der Hilfe einer anderen Person bedienen.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 11. August 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie oder er nicht Gefahr laufen will, ihr oder sein Wahlrecht nicht ausüben zu können.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.         Wer einen Wahlschein für die Landtagswahl hat, kann an dieser Wahl in dem auf dem Wahlschein ausgewiesenen Wahlkreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.         Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

5.1 alle in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,

5.2 die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,

a)      wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 16 Absatz 1 der Landeswahlordnung (bis zum 11. August 2024) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Absatz 1 der Landeswahlordnung (bis zum 16. August 2024) versäumt haben,

b)      wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach  § 16 Absatz 1 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 19 Absatz 1 der Landeswahlordnung entstanden ist oder

c)      wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Stadt Chemnitz gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 30. August 2024, 16:00 Uhr, bei der Briefwahlstelle der Stadt Chemnitz, BVZ I – Moritzhof, Bahnhofstraße 53, mündlich, jedoch nicht telefonisch, schriftlich (Postadresse: Stadt Chemnitz, Briefwahlstelle, Postfach 1161, 09070 Chemnitz) bzw. in dokumentierbarer elektronischer Form (per Online-Antragsformular unter www.chemnitz.de oder per E-Mail: briefwahl@stadt-chemnitz.de) beantragt werden. In dem Antrag sind Familienname, Vornamen, die genaue Wohnanschrift sowie das Geburtsdatum einzutragen. Außerdem soll die Nummer, unter der die oder der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis eingetragen ist, angegeben werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2, Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

6.         Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen grünen Wahlumschlag,
  • einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, angegeben ist und
  • ein Merkblatt zur Briefwahl.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden der oder dem Wahlberechtigten an die Wohnanschrift zugesandt bzw. amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag nicht ergibt, dass sie an eine andere Anschrift gesandt oder abgeholt werden sollen.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Entgegennahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Wer durch Briefwahl wählt

  • kennzeichnet persönlich den Stimmzettel,
  • legt ihn in den amtlichen grünen Wahlumschlag und verschließt diesen,
  • unterzeichnet die Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe von Ort und Datum der Unterzeichnung (Rückseite des Wahlscheins),
  • steckt den verschlossenen Wahlumschlag und den Wahlschein gemeinsam in den amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, verschließt diesen und
  • sendet den Wahlbrief an die aufgedruckte Adresse.

Bedient sich die Wählerin oder der Wähler einer Hilfsperson, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. 

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den gelben Wahlbrief für die Landtagswahl mit dem Wahlumschlag und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. 

Die Wahlbriefe werden im Bereich der Deutschen Post AG innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert.

 

Datenschutzrechtliche Hinweise

 

  1. Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so werden die in diesem Zusammenhang angegebenen, personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs verarbeitet, § 16 und § 19 Landeswahlordnung. Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt oder haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so werden die in diesem Zusammenhang angegebenen, personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages beziehungsweise zur Prüfung der Bevollmächtigung verarbeitet, § 17 Absatz 2 Sächsisches Wahlgesetz, §§ 22 bis 24 Landeswahlordnung. Die Angaben im Rahmen der Erklärung der bevollmächtigten Person, dass sie oder er nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Empfangnahme vertritt, dienen dazu, die Berechtigung der bevollmächtigten Person für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. die Berechtigung für den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen zu prüfen, § 23 Absatz 1 Satz 6, § 24 Absatz 6 Landeswahlordnung. Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 24 Absatz 7 Landeswahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 24 Absatz 8 Satz 1 Landeswahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 24 Absatz 6 Satz 4 Landeswahlordnung.
  2. Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine bevollmächtigte Person ist ohne die Angaben nicht möglich.
  3. Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die oben genannte Gemeinde. Die Kontaktdaten der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind: Postanschrift: Stadt Chemnitz, Datenschutzbeauftragte, 09106 Chemnitz
  4. Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins empfängt die personenbezogenen Daten die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter (Postanschrift: Stadt Chemnitz, Dezernat 1, 09106 Chemnitz).
  5. Die Frist für die Speicherung der im Zusammenhang mit der Führung des Wählerverzeichnisses, der Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, des Verzeichnisses über für ungültig erklärte Wahlscheine und des Verzeichnisses über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine verarbeiteten personenbezogenen Daten richtet sich nach § 78 Absatz 3 Landeswahlordnung: Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisses über für ungültig erklärte Wahlscheine und Verzeichnisse der Bevollmächtigten sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
  6. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:
  • Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)
  • Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
  • Recht auf Löschung personenbezogener Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung) 
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 2 Absatz 4 des Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)

Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 17 Absatz 1 Sächsisches Wahlgesetz in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 Landeswahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 19 Landeswahlordnung.

  1. Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Beschwerden an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten (Postanschrift: Sächsische(r) Datenschutz- und Transparenzbeauftragte(r), Postfach 11 01 32, 01330 Dresden, E-Mail: post@sdtb.sachsen.de) richten.

 

Chemnitz, 26. Juli 2024

 

 

Ralph Burghart

Bürgermeister

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