Allgemeinverfügung des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes der Stadt Chemnitz

zur Untersagung des Inverkehrbringens von cannabinoidhaltigen Lebensmitteln sowie Lebensmitteln, die bestimmte Bestandteile der Hanfpflanze Cannabis sativa L. enthalten

Aus Gründen des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes wird gemäß § 39 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 4 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 138 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 2 Abs. 1 und 5 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Tabakerzeugnisgesetz (SächsAGLFGB) Folgendes angeordnet:

 

  1. Das Inverkehrbringen von durch die Europäische Union nicht zugelassenen neuartigen Lebensmitteln, die Cannabidiol (CBD) oder andere Cannabinoide in Form von Isolaten, Extrakten oder als synthetische Erzeugnisse enthalten oder ausschließlich aus diesen bestehen, wird untersagt. Die Untersagung schließt alle entsprechenden Produkte ein, deren bestimmungs- oder erwartungsgemäße Anwendung die als Lebensmittel ist, auch wenn diese nicht als Lebensmittel (sondern z. B. als kosmetisches Mittel oder Futtermittel) in Verkehr gebracht werden.

 

  1. Das Inverkehrbringen von durch die Europäische Union nicht zugelassenen neuartigen Lebensmitteln, die aus oder mit Bestandteilen der Hanfpflanze Cannabis sativa L. (ausgenommen sind Hanfsamen, Hanfsamenmehl, Hanfsamenöl, entfettete Samen und Blätter der Nutzhanfpflanze in oder zur Herstellung wässriger Auszüge) hergestellt worden sind, wird untersagt. Die Untersagung schließt alle entsprechenden Produkte ein, deren bestimmungs- oder erwartungsgemäße Anwendung die als Lebensmittel ist, auch wenn diese nicht als Lebensmittel (sondern z. B. als kosmetisches Mittel oder Futtermittel) in Verkehr gebracht werden.

 

  1. Die Untersagungen gemäß 1. und 2. gelten für alle in der Stadt Chemnitz ansässigen Inverkehrbringer der unter 1. und 2. genannten Produkte.

 

  1. Die sofortige Vollziehung wird für 1. bis 3. angeordnet.

 

  1. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 


Hinweise:

 

Auf die Strafbarkeit nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.

Sofern Produkte aufgrund ihrer Beschaffenheit, Zusammensetzung Aufmachung oder Bewerbung als Betäubungsmittel oder Arzneimittel einzustufen sind, gelten die entsprechenden Vorschriften dieser Rechtsbereiche.

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann kostenlos durch jedermann während der Dienstzeit im Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt der Stadt Chemnitz, Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz, eingesehen werden.

Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen

 

Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 29 der Verordnung (EU) 2015/2283 (Novel Food-Verordnung) sowie § 3 Abs. 2 Neuartige Lebensmittel-Verordnung (NLV) i.V.m. § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a LFGB. Im Falle der fahrlässigen Begehung handelt es sich gemäß Art. 6 Abs. 2 und Art. 29 Novel Food-Verordnung sowie § 3 Abs. 3 NLV i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 2 LFGB um eine Ordnungswidrigkeit.
 

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stadt Chemnitz, Markt 1, 09111 Chemnitz oder jeder anderen Dienststelle oder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzulegen.

Der Widerspruch kann in der elektronischen Form durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: info@stadt-chemnitz.de-mail.de

Bei rechtsanwaltlicher Vertretung kann der Widerspruch auch über das besondere Behördenpostfach (beBPo) erhoben werden und ist an das beBPo „Stadt Chemnitz“ zu richten.

Bei Fragen zu dieser Allgemeinverfügung wenden Sie sich bitte an das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt der Stadt Chemnitz, Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz, Tel. 0371 4883901, Fax: 0371 488 3999, E-Mail: vetamt@stadt-chemnitz.de.

Chemnitz, den 07.05.2024

 

gezeichnet Dr. Michael Kern //
Amtstierarzt
Dienstsiegel
 

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