Fund von toten Wildtieren / Wildunfall

Hinweise zum Vorgehen beim Fund toten Wildes und bei Unfallwild

Bei Wild handelt es sich um frei in der Natur lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen. Hierunter fallen alle größeren Tiere, wie zum Beispiel Rehe, Wildschweine, Hirsche und Wölfe sowie zahlreiche Vogelarten wie Stockente und Mäusebussard.

Beim Fund eines verletzten oder toten Wildtieres herrschen oft Unklarheiten über den Umgang mit den Tieren. Der Freistaat Sachsen informiert dazu:

Was ist zu tun, wenn verendetes Wild oder Unfallwild gefunden wird?

Wild ist Teil der Natur. Grundsätzlich verbleiben Wildkadaver in der Natur. Sie dürfen keinesfalls angefasst, mitgenommen und transportiert werden. An Weg- oder Straßenrändern oder in Ortslagen können größere Wildkadaver jedoch eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellen. Wer totes Wild findet, sollte

  • den örtlichen Jagdausübungsberechtigten (in der Regel der Jagdpächter oder Eigenjagdbesitzer) benachrichtigen. Ist dieser nicht bekannt oder zu erreichen, kann
     
  • das örtlich zuständige Landratsamt oder die Stadtverwaltung der Kreisfreien Stadt als untere Jagd- und Veterinärbehörde (Telefon: 115) oder
     
  • die nächste Polizeidienststelle (Telefon: 110) informiert werden.
     

Wer darf sich totes Wild aneignen?

Das Recht, sich Wild anzueignen, steht grundsätzlich dem Jagdausübungsberechtigen zu. Er ist zur Aneignung aber nicht verpflichtet.
 

Was ist zu tun, wenn Wild bei einem Verkehrsunfall getötet oder angefahren wird?

Jeder Unfallbeteiligte ist verpflichtet, den Verkehr zu sichern (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO) und bei Personenschaden Hilfsmaßnahmen einzuleiten. Zu den Sicherungspflichten gehören das Einschalten der Warnblinkanlage, das Anziehen von Warnwesten und das Aufstellen vom Warndreieck.

Von verunfalltem Wild ist Abstand zu halten, weil es möglicherweise noch lebt oder krank ist. Ausnahmsweise kann totes Wild zur Sicherung des Verkehrs von der Fahrbahn geräumt werden. Dabei ist Hautkontakt durch das Tragen von Handschuhen oder durch andere geeignete Schutzmaßnahmen zu vermeiden.

Unfallwild darf nicht mitgenommen werden. Der Führer eines Fahrzeugs hat einen Unfall mit Schalenwild (Wildschweine, Rehe, Rot- und Damwild, Muffelwild) der Polizeidienststelle anzuzeigen.
 

Wer ist für die Beseitigung und Entsorgung von Wildkadavern zuständig?

Die örtlichen Jagdausübungsberechtungten und Behörden werden bei Erfordernis die Beseitigung und Entsorgung des Wildkadavers veranlassen.
 

Weitere Informationen

Faltblatt

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft  informiert zum Umgang mit verletzten, verwaisten oder toten Wildtieren.


Informationen auf sachsen.de

Auf der Internetseite sachsen.de erhalten Sie weitere Informationen zum Ungang mit verletzten oder toten Wildtieren:

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