Ablauf von Ordnungswidrigkeitenverfahren

Ordnungswidrigkeiten werden in der Regel durch Bußgeldbescheide geahndet. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen aber auch verwarnen und ein Verwarnungsgeld erheben.

Es gibt Verwarnungen bei geringfügige Ordnungswidrigkeiten, Kostenbescheide bei Halt- oder Parkverstößen und Bußgeldbescheide.

Die Verwarnung ist ein vereinfachtes Verfahren für geringfügige Ordnungswidrigkeiten.

Wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nach dem Erhalt der schriftlichen Verwarnung / Anhörung fristgerecht (innerhalb einer Woche) zahlt, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben und es erfolgt keine Registrierung in Flensburg.

Ein fehlendes Einverständnis wird durch Zahlungsverweigerung zum Ausdruck gebracht. Schriftlichen Äußerungen zum Sachverhalt auf dem Anhörbogen überprüft die Behörde. Der Bürger wird über das Ergebnis informiert. Kann der Vorgang nicht eingestellt werden, wird in der Regel eine nochmalige Einzahlungsfrist gewährt.

Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist, wird ein Bußgeldbescheid mit Gebühren und Auslagen erlassen, gegen den innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden kann.

Bei Halt- oder Parkverstößen hat der Gesetzgeber die "Halterhaftung" (§ 25a StVG) geschaffen. Das heißt, dass das Verfahren eingestellt wird, wenn der Fahrzeugführer nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist oder nicht mit einem angemessenen Aufwand ermittelt werden kann. Dem Halter des Fahrzeuges werden jedoch die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen diesen Bescheid ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung möglich.
 

Ordnungswidrigkeiten werden durch Bußgeldbescheide geahndet.

Der Bußgeldbescheid enthält unter anderem:

  • Angaben zur Person des Betroffenen sowie Name und Anschrift des Verteidigers
  • die Bezeichnung der Tat und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
  • die Beweismittel,
  • die Geldbuße,
  • gesetzlich vorgeschriebene Gebühren und Auslagen,
  • Nebenfolgen wie Punkte in Flensburg, Dauer des Fahrverbotes und
  • eine ausführliche Rechtsbehelfsbelehrung.
     

Fahrverbot

Als Nebenfolge kann im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot für die Dauer von 1 bis 3 Monaten angeordnet werden.

Das Fahrverbot wird mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam. Die Frist beginnt aber erst, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt ist.

Bei Ersttätern (kein Fahrverbot innerhalb der letzten zwei Jahre) wird im Bußgeldbescheid eine Verlängerung der Abgabefrist angeordnet. Der Führerschein ist dann spätestens 4 Monate nach Eintritt der Rechtskraft abzugeben.
 


Einspruch zum Bußgeldbescheid

Ist der Betroffene mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden, so hat er die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einzulegen. Alle Informationen dazu enthält die Rechtsmittelbelehrung.
 


Wichtige Hinweise:

  • unbedingt Frist beachten (innerhalb zwei Wochen nach Zustellung)
  • Nur der Adressat, also der Betroffene selbst, kann Einspruch einlegen. Sonst ist eine Vollmacht erforderlich.
  • Eine Begründung des Einspruchs oder Zeugenangaben sind zu empfehlen.
  • Kann das Verfahren nicht eingestellt werden, so muss die Akte über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht weitergeleitet werden.

Bei Fragen können Sie sich innerhalb der Einspruchsfrist an den angegebenen Sachbearbeiter wenden!
 

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