Ersatzbaustoffverordnung
Veröffentlichung gemäß § 13 Absatz 3 Ersatzbaustoffverordnung
Gemäß § 13 Absatz 3 der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) müssen Aufbereitungsanlagen, bei denen die Fremdüberwachung eingestellt wurde, veröffentlicht werden. Für folgende Aufbereitungsanlagen wurde die Fremdüberwachung aufgrund wiederholter Mängel eingestellt:
Unternehmen | Standort | Datum der Aktualisierung |
---|---|---|
- | - | 15.11.2023 |
Die Angaben werden regelmäßig in der ersten Woche des neuen Kalendermonats aktualisiert. Sollten Sie zwischenzeitlich eine neue Auflistung benötigen, wenden Sie sich bitte an die Untere Abfallbehörde.