Gefährliche Abfälle

Informationen und Vorgaben

Gefährlicher Abfall

Gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten dürfen nicht im Restmüll entsorgt werden. Sie sind zu den Terminen der Schadstoffsammlung auf den Wertstoffhöfen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes der Stadt Chemnitz (ASR) oder am Kleinanliefererplatz des Abfallwirtschaftsverbandes Chemnitz (AWVC) abzugeben.

Gefährliche Abfälle, auch Sonderabfall oder Problemabfall genannt, dürfen nur Beförderern mit Erlaubnis und genehmigten Anlagen (Entsorgungsfachbetriebe) überlassen werden.

Wenn jährlich insgesamt nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle entsorgt werden (Kleinmengen), müssen die Abfallerzeuger Übernahmescheine als Nachweis führen. Fallen größere Mengen gefährlicher Abfälle an, muss vom Abfallerzeuger eine Abfallerzeugernummer für das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) beantragt werden.

Werden Gefährliche Abfälle in einer Menge bis zu maximal 20 Tonnen pro Kalenderjahr entsorgt (Sammelentsorgung), müssen die Abfallerzeuger Übernahmescheine als Nachweis führen. Der Übernahmeschein muss als Beleg für die ordnungsgemäße Entsorgung drei Jahre lang aufbewahrt werden.

Für Mengen gefährlicher Abfälle über 20 Tonnen pro Jahr sind durch den Abfallerzeuger elektronische Entsorgungsnachweise zu erstellen und mit Signaturkarte elektronisch zu signieren. Der Entsorgungsnachweis muss zu einer zugelassenen Entsorgungsanlage elektronisch versandt und von dieser angenommen und signiert werden.

Zum Transport der gefährlichen Abfälle hat der Abfallerzeuger elektronische Begleitscheine zu erstellen und zu signieren, der Beförderer und Entsorger signiert die Begleitscheine bei der Übernahme der Abfälle. Die Begleitscheinkopien müssen während des Transportes mitgeführt werden.
 

Beantragung einer Abfallerzeugernummer

Die Untere Abfallbehörde der Stadt Chemnitz erteilt auf Antrag eine Erzeugernummer für das elektronische Nachweisverfahren über gefährliche Abfälle. 

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