Lärmschutz
Nach dem Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich müssen die Eigentümer von Gebäuden, die neu errichtet werden, mit wenigen Ausnahmen den Wärme- und Kälteenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien decken. Dazu gehört auch Umweltwärme, welche der Luft mittels Luft-Wärmepumpen entnommen wird. Durch die Nutzung solcher Anlagen kommt es insbesondere in neu errichteten Wohnsiedlungen immer wieder zu Beschwerden wegen Lärms, wenn die Anlagen in der Nähe von Nachbargebäuden aufgestellt werden. Immissionsschutzrechtlich betrachtet sind Luft-Wärmepumpen wie auch Klima-, Kühl-, Lüftungsgeräte und Mini-Blockheiz-Kraftwerke Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Nach § 22 Abs. 1 BImSchG dürfen diese Anlagen nur so errichtet und betrieben werden, dass
- schädliche Umwelteinwirkungen u.a. durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und
- nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Insbesondere sollte aus lärmschutzfachlicher Sicht zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen die Summenwirkung durch andere einwirkende Anlagen berücksichtigt werden.
Um bereits bei der Planung von den genannten Geräten dem Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme gerecht zu werden, hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) im August 2012 den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ veröffentlicht, welcher Planern und Bauherren ermöglichen soll, Lärmproblemen entsprechend vorzubeugen.
Praktische Hinweise können auch der Broschüre "Mach‘ es richtig! Lärmschutz bei Luftwärmepumpen" entnommen werden.