Lärmaktionsplanung

Die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm legt ein europaweit einheitliches Konzept fest, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, zu vermeiden oder zu mindern. Durch das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm und die damit verbundene Ergänzung der §§ 47 a-f im Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) wurde die EG-Richtlinie in nationales Recht überführt.

Zunächst ist die Belastung der Bevölkerung durch Umgebungslärm anhand von strategischen Lärmkarten mit EU-einheitlichen Lärmindizes zu ermitteln und die Öffentlichkeit über die Belastung zu informieren. Danach sind geeignete Maßnahmen zur Geräuschminderung in Aktionsplänen zusammenzustellen.

Übrigens

Aus Sicht der Bevölkerung ist Lärm das dringendste lokale Umweltproblem. Die Belastung der Bevölkerung durch Verkehrslärm wird immer stärker als gravierende Einschränkung der Lebensqualität, als störende Beeinträchtigung der Kommunikation, der Konzentration,der Erholung und der Nachtruhe empfunden. Daher ist es Ziel, die Lärmbelastung der Bevölkerung durch Umgebungslärm zu senken und ruhige Gebiete vor einer zukünftigen Verlärmung zu schützen.

Die Regelungen zum Schutz vor Verkehrslärm an öffentlichen Straßen unterscheiden zwischen der Lärmvorsorge (Vermeidung unzumutbarer Lärmbelastungen beim Neubau und der wesentlichen Änderung von Straßen) und der Lärmsanierung (Verringerung einer vorhandenen Lärmbelastung an bestehenden Straßen).

Die gesetzliche Grundlage für die Lärmvorsorge ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), wobei neben der allgemeinen Vorschrift des § 50 ausschließlich die Vorschriften der §§ 41 – 43 Anwendung finden. In der 1990 erlassenen Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sind der Anwendungsbereich, das Verfahren zur Berechnung der Beurteilungspegel und die einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte - in Abhängigkeit von der Gebietskategorie im Tag- und Nachtzeitraum - festgelegt.

Die 1997 in Kraft getretene Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) regelt Art und Umfang der Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.

Im Lärmvorsorgefall besteht bei Überschreitungen der gesetzlichen Grenzwerte ein Rechtsanspruch auf Lärmschutz und der Baulastträger ist verpflichtet, die Einhaltung der nachfolgend genannten Grenzwerte im Tag- und Nachtzeitraum durch Schallschutzmaßnahmen zu gewährleisten.

 

Immissionsgrenzwerte für die Lärmvorsorge

  1. an Krankenhäusern, Schulen, Altenheimen: 57 dB (A) tags/ 47 dB (A) nachts
  2. in Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten: 59 dB (A) tags/ 49 dB (A) nachts
  3. in Kern-, Dorf- und Mischgebieten: 64 dB (A) tags/ 54 dB (A) nachts
  4. in Gewerbegebieten69 dB (A) tags/ 59 dB (A) nachts

Dies geschieht vorrangig durch aktive Maßnahmen am Verkehrsweg (z. B. Wand, Wall). Ist dies nicht möglich oder stehen die Kosten der Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck, müssen geeignete passive Maßnahmen (i. d. R. Schallschutzfenster und Lüftungseinrichtungen) an den betroffenen Gebäuden durchgeführt werden.

Für den Lärmschutz an bestehenden bzw. nicht wesentlich geänderten Straßen (Lärmsanierung) existieren keine gesetzlichen Regelungen. Es besteht somit weder ein Rechtsanspruch für Betroffene auf Lärmschutz noch eine Verpflichtung für die Baulastträger zur Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen.

Bei der Lärmsanierung handelt es sich deshalb um eine freiwillige Leistung. Die Handhabung ist bei Bund, Ländern, Kreisen und Gemeinden sehr unterschiedlich, weil der Gewährende alle Regelungen hierzu selbst trifft (z. B. Grenzwerte, Art und Umfang der Maßnahmen, Zeitpunkt der Umsetzung). Im Freistaat Sachsen werden seit 1992 – entsprechend der Dringlichkeit und der zur Verfügung stehenden Finanzmittel – derartige Maßnahmen an Bundesautobahnen sowie an stark lärmbelasteten Ortsdurchfahrten im Zuge des Um- und Ausbaus von Bundes- und Staatsstraßen, die sich in der Baulast des Bundes bzw. des Freistaates befinden, durchgeführt.

Die Belastung der Bevölkerung durch Lärm stellt nach wie vor eines der größten Umweltprobleme in der europäischen Gemeinschaft dar. Gerade der Straßenverkehr ist dabei die Hauptursache für eine flächenhafte Verlärmung. Viele Betroffene im Einflussbereich von Straßen und Schienenverkehrswegen sowie Großflughäfen sind aufgrund ihrer Dauerbelastung nicht nur in ihrer Lebensqualität gemindert, sondern auch gesundheitlichen Risiken ausgesetzt.


Mit der Richtlinie 2002/49/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) beschreitet die EU neue Wege im Lärmschutz. Die Umgebungslärmrichtlinie enthält Vorgaben zur systematischen Erfassung der Lärmbelastungssituation (Strategische Lärmkartierung) sowie zur Erstellung von Lärmaktionsplänen. Ziel ist es, ein gemeinsames Konzept festzulegen, um schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Die Richtlinie sieht dafür ein zweistufiges Verfahren vor. Nach einer Ermittlung der Umgebungslärmpegel und den daraus resultierenden Betroffenheiten sind daran anschließend geeignete Maßnahmen zur Geräuschminderung in Lärmaktionsplänen zusammenzustellen.


Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie vom 24.06.05 wurde deren nationale Umsetzung in der Bundesrepublik Deutschland in den §§ 47a - f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vorgenommen. Das BImSchG konkretisiert mit der 34. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) zur strategischen Lärmkartierung die Anforderungen an die Kartierung der Lärmbelastung in den Ballungsräumen.
Erstmalig sind anders als bei der bisherigen Lärmminderungsplanung konkrete Fristen für die Aufstellung von Strategischer Lärmkarten und Lärmaktionsplänen benannt. Die Strategischen Lärmkarten und der Lärmaktionsplan sind je nach Größe der Hauptlärmquellen bzw. des Ballungsraums aufzustellen und alle 5 Jahre fortzuschreiben.


Für die Stadt Chemnitz waren in einer ersten Umsetzungsstufe erstmalig bis zum 30. Juni 2007 die Lärmbelastungen für Hauptverkehrsstraßen mit einer Verkehrsbelastung von mehr als 6 Millionen Kfz/Jahr  zu kartieren.


Seit 2012 sind für die Stadt Chemnitz jeweils bis zum 30. Juni des maßgeblichen Jahres Lärmkarten für Ballungsräume ab 100.000 Einwohnern, Hauptverkehrsstraßen ab 3 Millionen Kfz/Jahr und Haupteisenbahnstrecken ab 30.000 Zügen/Jahr (Eisenbahnbundesamt) zu erstellen.  Eine Wiederholung und Aktualisierung der Kartierung hat alle fünf Jahre zu erfolgen.


Im Anschluss müssen auf Basis der Lärmkarten  die Lärmschwerpunkte erfasst werden und Lärmaktionspläne zur Verminderung der Geräuschbelastung erstellt werden. In diesen Lärmaktionsplänen sind durch die Gemeinden geeignete Maßnahmen zur kurz-, mittel- und langfristigen Verminderung der Geräuschbelastung festzuschreiben. Ebenso wie die Lärmkarten sind auch die Lärmaktionspläne mindestens alle fünf Jahre  zu überprüfen und fortzuschreiben.

 

Sowohl die Aufstellung der Lärmkarten als auch die Erarbeitung von Aktionsplänen erfolgt unter Information beziehungsweise Beteiligung der Öffentlichkeit.


Für die Stadt Chemnitz muss gemäß den Vorgaben des § 47 c BImSchG die nächste turnusmäßige Lärmkartierung für Ballungsräume und kartierungspflichtige Hauptverkehrsstraßen bis 30. Juni 2017 erarbeitet/aktualisiert werden.

Ziel der Lärmaktionsplanung ist die Verhinderung bzw. Minderung von Umgebungslärm insbesondere dort, wo die Geräuschbelastung gesundheitliche Auswirkungen haben kann. Dazu werden in Lärmaktionsplänen mögliche Maßnahmen zur Reduzierung der Geräuschbelastungen zusammengestellt. Die Ermittlung der Belastung durch Umgebungslärm erfolgt anhand von Lärmkarten nach einheitlichen Bewertungsmethoden.

Die Lärmkartierungsstufen Nr. 1 im Jahr 2007, Nr. 2 im Jahr 2012 sowie Nr. 3 im Jahr 2017 nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie sind erfolgt.

Für die vorliegende 4. Stufe der Lärmkartierung wurde bezüglich der Straßen- und Schienenwege analog der 3. Stufe verfahren. Jedoch erfolgte die Berechnung für die Stufe 4 nach der nun für alle EU-Staaten einheitlichen Berechnungsmethode CNOSSOS-EU (Common Noise Assessment Methods for Europe).
 

Zuständigkeiten

Die Lärmkarten stellen die Belastung der Bevölkerung durch Lärm dar, die von verschiedenen Lärmquellenarten (Straßen- und Schienenverkehr) verursacht wird. Die Lärmkartierung der 4. Stufe musste bis 30.06.2022 erfolgen, die Lärmaktionsplanung ist bis zum 18.07.2024 zu erarbeiten. Die Zuständigkeiten für die Lärmkartierung des Straßen- und Schienenverkehrslärms (Straba) obliegen der Stadt Chemnitz. Zuständig für die Lärmkartierung an Schienenwegen der Eisenbahnen ist das Eisenbahnbundesamt.

Die eigentliche Lärmaktionsplanung bzw. für die Überarbeitung/Fortschreibung des durch den Stadtrat bestätigten Lärmaktionsplans der 3. Stufe mit konkreten Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung ist wiederum eine Aufgabe der Stadt Chemnitz.
 

Lärmindizes

Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Lärmindizes LDay (Tageszeit), LEvening (Abendzeit) und LNight (Nachtzeit) sowie des LDEN (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) ist die 34. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung - 34. BImSchV). Die 34. BImSchV gilt für die Kartierung von Umgebungslärm nach der EG-Umgebungslärmrichtlinie und konkretisiert die Anforderungen an Lärmkarten nach § 47 c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Unter dem Lärmindex LDEN ist der über 24 h einwirkende Dauerschallpegel mit entsprechend in Zeiten mit höherer Lästigkeit gewichteten Zuschlägen von 5 dB für die Abendzeit LEvening (18 bis 22 Uhr) und von 10 dB für die Nachtzeit LNight (22 bis 6 Uhr) zu verstehen. Er wird aus folgenden Lärmindizes berechnet:
 

LDay Lärmindex für den Beurteilungszeitraum Tag (06:00 bis 18:00 Uhr)
LEvening Lärmindex für den Beurteilungszeitraum Abend (18:00 bis 22:00 Uhr)
LNight Lärmindex für den Beurteilungszeitraum Nacht (22:00 bis 06:00 Uhr)

 

Grundsätzlich wird Umgebungslärm nicht gemessen, sondern auf der Grundlage verbindlich vorgegebener Berechnungsvorschriften mit verifizierten Rechenprogrammen berechnet. Dabei sind für die verschiedenen Lärmquellenarten jeweils getrennte Karten zu erstellen.
 

Lärmkarten

Es stehen für das Stadtgebiet von Chemnitz als Ballungsraum die nachfolgenden Kartierungsergebnisse zur Verfügung. Sie wurden im März 2023 aktualisiert.


Straßenverkehrslärm


Belastungszahlen für Einwohner nach Pegelklassen (LDEN und LNight) des Straßennetzes:

Berechnung für Straßen im gesamten Stadtgebiet DTV > 3.000 Kfz/Tag, geschätzte Zahl der Einwohner in Gebieten innerhalb der Pegelklassen

Pegelklassen für den LDEN in dB(A)

> 55 bis 60

> 60 bis 65

> 65 bis 70

> 70 bis 75

> 75

37.620

28.267

23.650 8.812 72

 

Pegelklassen für den LNight in dB(A)

> 45 bis 50

> 50 bis 55

> 55 bis 60

> 60 bis 65

> 65 bis 70

> 70

42.769

31.687 24.920 10.141 212 -

 

Lärmbelastete Flächen, Anzahl der Wohnungen, Einwohner, Schulen und Krankenhäuser nach Pegelklassen (LDEN) für das Straßennetz im gesamten Stadtgebiet:

Berechnungen für Straßen im gesamten Stadtgebiet DTV > 3000 Kfz/Tag

Gesamtfläche und Gesamtanzahl der Wohnungen, Einwohner, Schulen und Krankenhäusern, in denen der Pegel der angegebenen LDEN überschreitet

 

Fläche in km2

Anzahl
Wohnungen

Anzahl
Einwohner
Anzahl
Schulen
Anzahl
Krankenhäuser

LDEN
> 55 db(A)

71,40 62.762 93.877 43 3
LDEN
> 65 db(A)
19,37 21.928 30.338 12 -
LDEN
> 75 db(A)
2,97 35 28 - -

 

Nach dem geänderten Anhang III der Richtlinie 2002/49/EG und nach § 4 Absatz 7 der 34. BImSchV sind, basierend auf den Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO), die Dosis-Wirkungsreaktionen zwischen gesundheitsschädlichen Auswirkungen und Umgebungslärm anzugeben. Die Auswertungen beziehen sich auf ischämische Herzkrankheit (IHD), starke Belästigung (HA) und starke Schlafstörungen (HSD). Im vorliegenden Fall sind HA und HSD für Straßen- und Schienenverkehrslärm und IHD nur für Straßenverkehrslärm zutreffend. Die Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen erfolgt nach Kapitel 3 im Anhang III der Richtlinie 2002/49/EG.


Anzahl der Fälle mit gesundheitlichen Belastungen im Stadtgebiet Chemnitz

Hauptstraßenpflicht- und zusatznetz außerhalb des Ballungsraumes
Straßennetz außerhalb des Ballungsraumes Anzahl der Fälle mit gesundheitlichen Belastungen
 

DTV [Kfz/d]

HA HSD IHD
Hauptstraßenpflichtnetz > 8.200 1.877 454 3
Hauptstraßenpflicht- und zusatznetz > 3.000 3.604 888 7

 

Schienenverkehrslärm (Straßenbahn)


Belastetenzahlen für Einwohner nach Pegelklassen (LDEN und LNight) des Schienennetzes (Straßenbahn) im gesamten Stadtgebiet:

Berechnung für Straßenbahnen (incl. City-Bahn) im gesamten Stadtgebiet, geschätzte Zahl der Einwohner in Gebieten innerhalb der Pegelklassen

Pegelklassen für den LDEN in dB(A)

> 55 bis 60

> 60 bis 65

> 65 bis 70

> 70 bis 75

> 75

2.868

1.638 292 2 -

 

Pegelklassen für den LNight in dB(A)

> 45 bis 50

> 50 bis 55

> 55 bis 60

> 60 bis 65

> 65 bis 70

> 70

3.919

2.167 497 95 - -

 

Lärmbelastete Flächen, Anzahl der Wohnungen, Einwohner, Schulen und Krankenhäuser nach Pegelklassen (LDEN) für das Schienennetz (Strab) im gesamten Stadtgebiet:

Berechnung für Straßenbahnen (incl. City-Bahn) im gesamten Stadtgebiet

Gesamtfläche und Gesamtanzahl der Wohnungen, Einwohner, Schulen und Krankenhäusern, in denen der Pegel der angegebenen LDEN überschreitet

 

Fläche in km2

Anzahl
Wohnungen

Anzahl
Einwohner
Anzahl
Schulen
Anzahl
Krankenhäuser

LDEN
> 55 db(A)

3,50 2.793 4.509 4 -
LDEN
> 65 db(A)
0,18 211 267 1 -
LDEN
> 75 db(A)
0,00 - - - -

 

Schienenverkehrslärm

Die Ergebnisse der Kartierung des Schienenverkehrslärms für 2022 werden auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes veröffentlicht.

Weitere wichtige Vorschriften und Informationen zur Umgebungslärmrichtlinie und deren Umsetzung finden Sie auch auf der Internetseite des Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und auf der Internetseite des Umweltbundesamtes.
 

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie und § 47 d Abs. 3 BImSchG sehen die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit über die vorhandene Lärmsituation und die Lärmaktionsplanung vor. Die erstellte Lärmkartierung bildet die Grundlage für die eigentliche Lärmaktionsplanung. Anhand der Kartierungsergebnisse ist zu ermitteln, welche Lärmbelastung von den untersuchten Lärmquellen ausgeht und wie viele Menschen davon betroffen sind. Hierdurch sollen Lärmschwerpunkte sichtbar gemacht werden, mit dem Ziel die Lärmbelastung zu reduzieren bzw. „ruhige Gebiete“ vor einer weiteren Lärmzunahme zu schützen.

Bei der Ausarbeitung des Lärmaktionsplanes kommt der Information und Beteiligung der Öffentlichkeit eine besondere Bedeutung zu. Die Stadt Chemnitz gab im Jahr 2018 allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern, Verbänden und Institutionen die Gelegenheit, sich zu den Kartierungsergebnissen der 3. Stufe zu äußern.

Dazu konnten bis zum 29.03.18 Vorschläge und Hinweise unter Angabe des Absenders an das Umweltamt gerichtet werden. Zusätzlich wurden die Lärmkarten im Technischen Rathaus öffentlich ausgelegt.

Die beiden eingegangenen Vorschläge und Hinweise wurden geprüft und bewertet; sie bildeten eine Grundlage für die Überprüfung des am 25.01.2017 vom Stadtrat beschlossenen Lärmaktionsplans Stufe 2.

Damit wurde die Verwaltung beauftragt,

  • die Lärmminderungsmaßnahmen M 1 bis M 13 im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltmittel und der zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen umzusetzen,
  • die Ergebnisse des Lärmaktionsplans bei städtischen Planungen zu berücksichtigen und
  • weitere punktuelle Belastungen durch Verkehrslärm in der weiterführenden Lärmaktionsplanung zu erfassen bzw. im Rahmen von Konzepten und Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung zu betrachten.

Im Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Strategischen Lärmkartierung Stufe 3 zeigte sich, dass der am 25.01.2017 beschlossene und in Kraft befindliche Lärmaktionsplan Stufe 2 bestehen bleiben und durch die Aufnahme der Bornaer Straße ergänzt werden soll. Letzteres entspricht einem Antrag einer Bürgerinitiative aus dem Chemnitzer Norden. Eine entsprechende Beschlussvorlage soll dem neu gewählten Stadtrat im September 2019 vorgelegt werden.

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