Beglaubigung von Vollmachten und Betreuungsverfügungen
Die öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift/ Handzeichen kann die Akzeptanz einer durch Sie erteilten Vollmacht erhöhen. Ihre Vorsorgevollmacht und Ihre Betreuungsverfügung können Sie durch die örtlich zuständige Betreuungsbehörde oder einen Notar/eine Notarin öffentlich beglaubigen lassen.
Damit der Bevollmächtigte Grundstücksgeschäfte gegenüber dem Grundbuchamt vollziehen kann, ist in jedem Fall die öffentliche Beglaubigung der Vorsorgevollmacht erforderlich, um die Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen zu können (§ 29 Grundbuchordnung).
Eine öffentliche Beglaubigung ist erforderlich, wenn die bevollmächtigte Person Erklärungen gegenüber dem Handelsregister abgeben soll.
Auch zur Erklärung einer Erbausschlagung durch eine bevollmächtigte Person (z. B. wegen Überschuldung des Nachlasses) ist eine öffentlich beglaubigte Vollmacht erforderlich.
Mit einer öffentlich beglaubigten Vollmacht, die auch zur Vertretung bei Behörden ermächtigt, kann die bevollmächtigte Person in den gesetzlich geregelten Fällen auch einen Reisepass oder einen Personalausweis für den Vollmachtgeber beantragen.
Voraussetzungen für die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde
Eine inhaltliche und juristische Prüfung des vorgelegten Textes in der Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung erfolgt nicht, es erfolgt ausschließlich die Beglaubigung des Handzeichens. Diese wird im Beisein der Urkundsperson (Sachbearbeiter*in der Örtlichen Betreuungsbehörde) eigenhändig auf dem Dokument vorgenommen. Die Unterschrift muss also vor Ort geleistet werden.
Die Urkundsperson vergleicht Identität und Unterschrift und versieht die Dokumente mit einem Beglaubigungsvermerk und dem Amtssiegel.
Weitere Informationen
Erforderliche Unterlagen:
- Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung im Original
- Personalausweis oder Reisepass
Kosten:
- 10,00 EUR pro Beglaubigung