Vollmacht und Verfügungen
Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson vom Vollmachtgeber ermächtigt, ihn rechtsverbindlich zu vertreten. Damit soll eine gesetzliche Betreuung vermieden werden.
In der Vollmacht wird genau festgelegt, für welche Lebensbereiche diese Vertretung gelten soll.
Eine Vorsorgevollmacht ist eine private Vereinbarung zwischen dem Vollmachtgeber und der bevollmächtigten vertrauten Person.
Die vollmachtgebende Person muss zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sein und die Tragweite ihrer Entscheidungen erkennen können.
Um eine hohe Akzeptanz der Vollmacht zu erreichen, empfiehlt es sich, die Unterschrift des Vollmachtgebers auf der Vollmacht öffentlich beglaubigen zu lassen.
Die Betreuungsbehörde ist befugt, die Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen. Es entsteht dabei eine Gebühr von 10 € pro Beglaubigung.
Weitere Informationen
Die Broschüre "Betreuungsrecht" informiert zur Vorsorgevollmacht und den dazugehörigen Formularen.
Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung ist eine Vorsorge im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung. Sie kommt also erst ins Spiel, wenn eine gesetzliche Betreuung eingerichtet wird. Oft geschieht das, wenn der Betroffene keine Vorsorgevollmacht erstellt hat.
Die Betreuung setzt immer ein Gerichtsverfahren voraus. Eine Betreuungsverfügung ist für jene Personen interessant, die keine vertrauenswürdige Person in ihrem Umfeld haben, die sie bevollmächtigen können.
Mit einer Betreuungsverfügung kann man bestimmen, wer als Betreuer bestellt wird und wer nicht, wenn vom Gericht eine gesetzliche Betreuung beschlossen wird. Man kann hier zum Beispiel auch regeln, ob man zu Hause oder in einem Pflegeheim - und wenn, in welchem - versorgt werden soll. So kann auch verfügt werden, wie mit den eigenen Finanzen oder den Geschenken an Andere umgegangen wird und welche Wünsche und Gewohnheiten ein Betreuer zu respektieren hat.
Das Betreuungsgericht und der Betreuer sind an die Wünsche des betroffenen Menschen gebunden, wenn die geäußerten Wünsche sinnvoll sind und der betreuten Person nicht schaden.
Die in der Betreuungsverfügung genannte Person kann erst handeln, wenn sie vom Betreuungsgericht zum Betreuer bestellt wurde und unterliegt der Kontrolle des Betreuungsgerichtes.
Weitere Informationen
Informationen zur Betreuungsverfügung erhalten Sie in der Broschüre "Betreuungsrecht" des BMJV.
Patientenverfügung
Dabei handelt es sich um eine schriftliche Verfügung über gegebenenfalls zu ergreifende bzw. zu unterlassende medizinische Maßnahmen für den Fall, dass durch Krankheit oder Unfall keine Entscheidungen mehr getroffen werden können.
Die Patientenverfügung richtet sich immer an den behandelnden Arzt.
Leider sind Patientenverfügungen nutzlos, wenn sie zu ungenau formuliert sind.
Eine Patientenverfügung richtet sich immer an den behandelnden Arzt und muss auf die konkrete Handlungssituation passen.
Hier ist es ratsam, sich persönlich von einem Arzt beraten zu lassen. Es ist ratsam, in die Patientenverfügung individuellen Wertevorstellungen, Lebenserfahrungen und Haltungen einfließen zu lassen, die sich im Laufe eines Lebens gebildet haben.
Wichtig bei einer Patientenverfügung ist: Sowohl Arzt als auch Patient müssen den Inhalt verstehen.
Zum Inhalt einer Patientenverfügung berät die Örtliche Betreuungsbehörde nicht.