Gesetzliche Betreuung
Leider führt der Begriff „Betreuung“ immer wieder zu Missverständnissen.
Bei der gesetzlichen Betreuung handelt es sich nicht, wie oft irrtümlich angenommen, um soziale, pflegerische oder gesundheitliche Betreuung.
Die gesetzliche Betreuung ermöglicht Rechtshandlungen stellvertretend im Namen der Betreuten, die diese selbst nicht mehr vornehmen können. Eine gesetzliche Betreuung ist immer auf notwendige Aufgabenkreise eingeschränkt.
Mit einer gesetzlichen Betreuung werden Menschen, die ihr Leben teils nicht mehr selbstständig führen können, aber noch in der Lage sind, mitzuentscheiden, durch einen Betreuer in „problematischen“ Bereichen unterstützt.
Voraussetzungen für eine gesetzliche Betreuung
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers sind im § 1896 BGB geregelt.
Bedingung ist, dass die betroffene Person volljährig ist und infolge einer psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann.
Es muss also ein Fürsorgebedürfnis bestehen, nur dann darf ein Betreuer bestellt werden. Geht es nur darum, dass z. B. der eigene Haushalt mehr nicht geführt werden kann, rechtfertigt das in der Regel nicht die Bestellung eines Betreuers.
Es wird deshalb immer geprüft, ob andere Hilfen, wie Hauswirtschaftshilfen, Beratungsstellen etc. soweit unterstützen können, dass eine Betreuung vermieden werden kann.
Weitere Informationen

Foto: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Die Broschüre "Betreuungsrecht" informiert ausführlich zum Thema Betreuung.
Verfahrensablauf
Grundsätzlich kann ein Antrag auf Betreuung von jedermann und formlos gestellt werden.
Soweit ein Volljähriger auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, muss er den Antrag selbst stellen (§ 1896, Abs. 1 Satz 3 BGB) - es sei denn, er kann seinen Willen nicht kundtun.
Auch wenn die Anregung oder der Antrag nicht an eine Form gebunden ist, wird die Verwendung von Formularen empfohlen.
Eingangsbehörde für die Antragstellung ist das Betreuungsgericht, das für den Ort zuständig ist, in dem sich der Betroffene und zukünftig zu Betreuende befindet (seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat).
Kosten
Mit einem Betreuungsverfahren können für Sie Kosten entstehen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Hinweisblatt zur Betreuungsanregung.
Die Information und Beratung durch die Betreuungsbehörde ist für Sie kostenfrei.
Gesetzliche Betreuer im Ehrenamt
Die örtliche Betreuungsbehörde der Stadt Chemnitz ist regelmäßig auf der Suche nach Menschen, die sich parallel zu ihrer Berufstätigkeit oder nach dem Austritt aus dem aktiven Berufsleben in einem anspruchsvollen Ehrenamt für andere engagieren wollen.
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