Parken: Parkraumkonzept für die Innenstadt
Das Parkraumkonzept für die Chemnitzer Innenstadt hat der Stadtrat im April 2017 beschlossen. Zunächst erfolgt die Tarifumstellung an allen vorhandenen Parkscheinautomaten.
Seit 1. Juni 2021 werden die ersten Parkzonen nach dem Konzept bewirtschaftetet.
Zur Einführung des Parkraumkonzeptes hat das Tiefbauamt häufige Fragen zum Parkraumkonzept beantwortet.
Fragen und Antworten - Das muss man zum Parkraumkonzept wissen
Stand: Juli 2024
Ein Parkraumkonzept ist die fachliche Grundlage zum Parkraumangebot und zur Parkraumbewirtschaftung in einem abgeschlossenen Gebiet. In diesem Fall umfasst das Parkraumkonzept das Stadtzentrum Chemnitz, begrenzt durch: Reichsstraße / Mathesstraße / Müllerstraße / August-Bebel-Straße / Dresdner Straße / Hainstraße / Chemnitzer Bahnbogen.
Aktueller Umsetzungsstand:
> Umsetzung Stufe 1 - Zonen A, B und F (seit Juni 2021 in Betrieb)
> Umsetzung Stufe 2a - Zonen C und D (schrittweise Inbetriebnahme ab September 2022)
Durch die weitere Entwicklung der Innenstadt (z. B. Johanniskirchplatz, Parkplatz am DASTietz, Teile des Getreidemarktes) werden in nächster Zeit über 1.000 meist bewirtschaftete Parkplätze entfallen. Infolge dessen wird sich die Konkurrenz um Parkplätze zwischen Bewohner:innen, Kund:innen, Beschäftigten und Dienstleistern im Stadtzentrum weiter verstärken.
Das PSC zeigt Handlungsansätze auf, die Nutzungskonkurrenzen abzumildern und den Parkraum möglichst effektiv zu nutzen. Im Einzelnen werden mit dem PSC folgende Ziele verfolgt:
- Stärkung der Innenstadt als Mittelpunkt der Stadt, als Wirtschafts- sowie Handelsstandort und als Wohnstandort. Priorität haben Besucher:innen, Kund:innen, Dienstleister, Wirtschaftsverkehr sowie Bewohner:innen der Innenstadt.
- Um deren Parkchancen zu sichern und zu verbessern, ist eine konsequente Bewirtschaftung aller Stellplätze in Verbindung mit Bewohnerparken erforderlich. Auf diese Weise werden die verfügbaren Stellplätze allen Nutzer:innen zugänglich gemacht und Nutzungskonflikte räumlich und/oder zeitlich abgebaut. Die Menschen im Stadtzentrum sollen zu jeder Zeit die Chance haben, für ihre Erledigungen einen freien Stellplatz vorzufinden.
- Gewährleistung, dass Bewohner:innen einen Stellplatz finden und nutzen können, indem die Bewohnerparkzonen und somit die Anzahl der potenziellen Stellplätze vergrößert werden.
- Vereinheitlichung und Vereinfachung der Parkraumbewirtschaftung: Statt einer Vielzahl an Regelungen, bestehen künftig große Bewirtschaftungsquartiere in denen grundsätzlich das Mischparken mit Gebührenpflicht vorzufinden sein wird. Dabei darf entweder mit gültigem Parkschein oder mit Bewohnerparkausweis geparkt werden. Grundsätzlich stehen die so bewirtschafteten Gebiete also, anders als bislang, allen Nutzer:innen gleichermaßen frei.
- Reduzierung des Parkdrucks durch Vergrößerung der Bewirtschaftungsquartiere und somit der Anzahl der potenziell nutzbaren Stellplätze.
- Minimierung des Parksuchverkehrs und Steigerung der Effektivität, da im gesamten Stadtzentrum die gleichen Regeln gelten und somit die Suche nach einem kostenfreien oder günstigeren Parkplatz entfällt und die vorhandenen Stellplätze flächendeckend gleichmäßiger in Anspruch genommen werden. Gleichzeitig sinkt die Lärm- und Abgasbelastung im Stadtzentrum.
- Siehe auch Antwort zu Frage (9).
Die öffentlichen Parkstände im Stadtzentrum werden einheitlich und flächendeckend mit Mischparken, das heißt Bewohnerparken und sonstiges Parken gemeinsam, in zwei Gebührenzonen bewirtschaftet. Priorität haben Besucher:innen, Kund:innen, Dienstleister, Wirtschaftsverkehr sowie Bewohner:innen.
Die Bewirtschaftung der Stellplätze im PSC, das heißt die kostenpflichtige Nutzung von Stellplätzen, erfolgt in der Parkgebührenzone I von Montag bis Freitag jeweils 08.00 bis 20.00 Uhr sowie am Samstag von 8.00 bis 14.00 Uhr. In der Parkgebührenzone II erfolgt die Bewirtschaftung von Montag bis Freitag jeweils 08.00 bis 18.00 Uhr sowie Samstag von 08.00 bis 12.00 Uhr. Zu diesen Zeiten besteht ein hoher Parkdruck sowie eine erhebliche Nutzungskonkurrenz, die mit dem PSC gesteuert und abgebaut werden sollen.
Zwischen 20.00 und 08.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen erfolgt keine Bewirtschaftung, da zu diesen Zeiten kaum Parkdruck und keine erhebliche Nutzungskonkurrenz besteht.
Die Höhe der Parkgebühren richtet sich nach der Gebührenzone:
Gebührenhöhe | Tageshöchstgebühr | Bewirtschaftungszeit | |
---|---|---|---|
Zone 1 | 0,50 Euro für die ersten 40 Minuten | keine (max. 17,50 Euro pro Tag) |
Mo bis Fr 8 - 20 Uhr Sa 8 - 14 Uhr |
0,50 Euro je weitere 20 Minuten | |||
Zone 2 | 0,50 Euro je 1. Stunde | 2,50 Euro | Mo bis Fr 8 - 18 Uhr Sa 8 - 12 Uhr |
0,50 Euro je weitere 30 Minuten | |||
Bewohnerparkausweis | 30 Euro pro Jahr | keine |
Das PSC wurde 2017 vom Stadtrat beschlossen (siehe Frage 7).
Die erste Stufe (Quartiere A, B und F) gilt seit 01.06.2021 und wird schrittweise eingeführt. Bis voraussichtlich September 2021 wird die Einrichtung abgeschlossen sein. In dieser Einführungsphase gelten die jeweils die vor Ort ausgeschilderten Regelungen.
Die Umsetzung der Stufen 2 (Quartiere C, D und E) und 3 (Quartiere G und H) erfolgt in den nächsten Jahren.
Die Parkraumbewirtschaftung beruht auf dem Straßenverkehrsgesetz (StVG, insbesondere §6a, Absätze 5a bis 7) und muss mit verkehrsrelevanten Argumenten begründet werden. Die fachliche Grundlage für das PSC wurde durch das Berliner Ingenieurbüro LK Argus bearbeitet und ist im Ratsinformationssystem der Stadt Chemnitz einsehbar (siehe Frage 7).
Für eine sinnvolle Parkraumbewirtschaftung müssen zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein: hoher Parkdruck und die Konkurrenz verschiedener Nutzergruppen um die freien Abstellstände (beispielsweise Bewohner:innen, Kund:innen und Beschäftigte). Beide Bedingungen sind im Bereich des Stadtzentrums erfüllt, die Parkraumbewirtschaftung somit rechtlich zulässig und verkehrsplanerisch sinnvoll.
Das PSC wurde auf Beschluss des Stadtrates (BA-016/2015) ab 2015 erarbeitet und mit Beschluss des Stadtrates (B-157/2016) in 2017 verabschiedet.
Zusätzlich wurde mit Beschluss des Stadtrates (B-260/2016) die Parkgebührenordnung der Stadt Chemnitz beschlossen.
Die Ausweitung des Parkraumbewirtschaftungsgebietes hat verschiedene Gründe:
- Durch die Parkraumbewirtschaftung setzt ein „Dominoeffekt“ mit Verdrängung der Dauerparker in unbewirtschaftete Bereiche ein. Hierdurch erhöht sich der Parkdruck in den betreffenden Bereichen zu Lasten der Bewohner:innen und ansässigen Gewerbetreibenden.
Durch die flächendeckende Parkraumbewirtschaftung des Stadtzentrums werden die „Dominoeffekte“ in der Innenstadt vermieden. Geringfügige Verdrängungseffekte sind an den Quartiersgrenzen zu erwarten, wenngleich diese aufgrund der starken Orientierung der betreffenden Verkehrsströme auf das Stadtzentrum sehr gering ausfallen werden. - Pendler:innen werden über die Gebührenpflicht motiviert, vorhandene Mobilitätsalternativen (ÖPNV, Fahrrad, Fahrgemeinschaften, etc.) in Betracht zu ziehen und ihr Verkehrsverhalten (mindestens tageweise) zu verändern. Hierdurch soll eine Weiterentwicklung des persönlichen Mobilitätsverhaltens als Beitrag zum globalen Umwelt- und Klimaschutz unterstützt werden.
- Beim Parken von Kraftfahrzeugen (Kfz) auf öffentlichen Stellplätzen wird eine Verkehrsfläche in Anspruch genommen, um ein zeitweise nicht genutztes Kfz abzustellen. Die betreffenden Flächen sind für die Dauer des Parkvorgangs einer weiteren Nutzung entzogen und erzeugen insofern keinen weiteren Mehrwert.
- Darüber hinaus ist der öffentliche Parkraum in Ermangelung zusätzlicher Flächen im verdichteten urbanen Bereich stark begrenzt und kaum erweiterbar. Selbst bei hilfsweise unterstellter Erweiterungsfähigkeit wäre eine Ausweitung der öffentlichen Stellplatzkapazitäten aus verkehrsplanerisch Sicht kontraproduktiv hinsichtlich des verkehrspolitischen Ziels, den Umweltverbund (zu Fuß gehen, Rad fahren, ÖPNV, geteilte Mobilität) als Beitrag zur Verkehrswende maßgebend zu stärken. Insofern bedarf es auch aus diesem Blickwinkel einer in Wertsetzung des Parkens, ausgedrückt als Geldbetrag zur Inanspruchnahme einer limitierten Ressource. Auf diese Weise wird der verfügbare Parkraum durch die Nutzer:innen rationaler und effizienter (ausgeglichenes Verhältnis zwischen Parkraumangebot und Parkraumnachfrage) genutzt.
Diese häufig vorgetragene Argumentation greift zu kurz.
Die Erreichbarkeit des Stadtzentrums mit Kfz ist weiterhin auf hohem Niveau gesichert, auch für Beschäftigte und Pendler:innen. Es werden weiterhin über 5.000 nutzbare öffentliche Stellplätze zur Verfügung stehen.
Städte, in denen die Bewirtschaftung des öffentlichen Parkraums bereits länger umgesetzt ist, berichten von gegensätzlichen Erfahrungen:
- Durch die Parkraumbewirtschaftung werden Langzeitparker:innen wirksam verdrängt, die Stellplätze werden nach kürzerer Zeit wieder freigegeben und den Kund:innen stehen häufiger Stellplätze unmittelbar am Geschäft zur Verfügung. Damit wird die Erreichbarkeit des Einzelhandels und Gewerbes verbessert. Häufig werden dann Ausweitungen der Parkraumbewirtschaftung gefordert – durch den Einzelhandel/das Gewerbe selbst!
- Studien zeigen, dass autofahrende Kund:innen für den Einzelhandel eine Bedeutung haben, die des Fußverkehrs jedoch deutlich größer ist: Menschen, die in entspannter Atmosphäre und ansprechend gestalteten Quartieren von einem Geschäft zum nächsten Laufen geben tendenziell in mehr Geschäften mehr Geld aus. Hiervon profitieren schlussendlich alle Geschäfte eines Quartiers, da sich schrittweise auch die Anzahl der Kunden:innen erhöht.
Mit Blick auf die Innenstadt werde erhebliche Vorteile gesehen: Durch die räumliche Nähe unterschiedlichster Geschäfte und Dienstleistungen zueinander besteht ein hohes Anziehungspotenzial für Kund:innen, das deutlich weniger von Parkgebühren beeinflusst wird, als es durch bestimmte Interessenvertreter:innen kommuniziert wird. Und durch das Flanieren im öffentlichen Raum entstehen soziale Kontakte, die nochmals zur Verlängerung der Aufenthaltszeit und zur Steigerung der Inanspruchnahme von Angeboten im betreffenden Quartier beitragen.
Die flächendeckende Parkraumbewirtschaftung in der Innenstadt ist für die Stadt Chemnitz mit erhöhten Aufwendungen verbunden. Diese können von den zu erwartenden Erträgen (Parkgebühren und Gebühren für Bewohnerparkausweise) gedeckt werden, so dass die Parkraumbewirtschaftung weiterhin wirtschaftlich bleibt.
Die Stadt Chemnitz geht nicht davon aus, dass sie nach Umsetzung des PSC (Stufen 1 bis 3) wesentlich höhere Einnahmen erzielen kann, als in den vergangenen Jahren. Das Parkraummanagement dient, wie bisher auch, vorrangig der Ordnung des ruhenden Verkehrs im Interesse der Stärkung der Innenstadt.
Nein. Bundeseinheitlich geregelt können Bewohnerparkausweise nur Bewohner:innen innerhalb einer Bewohnerparkzone erteilt werden. Bewohner:innen in diesem Sinne sind nur diejenigen Personen, die innerhalb der Gebietsgrenzen wohnen und dort meldebehördlich registriert sind (Meldeadresse im Ausweis). Ansonsten würde die Parkzone für weitere Kraftfahrzeuge zum Nachteil anderer Verkehrsteilnehmer:innen und der Bewohner der Parkzone unzulässig erweitert werden.
Ja, die Bewirtschaftungsquartiere stehen grundsätzlich allen Nutzer:innen frei.
Bewohnerparkausweise gelten nur für das jeweils ausgestellte Bewirtschaftungsquartier. Beim Parken in einem anderen Bewirtschaftungsquartier ist zu den Bewirtschaftungszeiten (vgl. Frage (4)) ein Parkschein zu lösen.
Im Übrigen ist anzumerken, dass Bewohnerparken den Anwohner:innen keinen Anspruch auf einen "eigenen Parkplatz" garantiert. Die maximale Ausdehnung eines Bewohnerparkquartiers darf 1.000 m nicht überschreiten. Dieser Bereich wird nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) als zumutbar angesehen. Das PSC sieht die Ausweisung größerer Bewirtschaftungsquartiere vor, so dass keine Verschlechterung der Situation zu erwarten ist, im Einzelfall aber längere Wege resultieren können.
Schwerbehinderte Personen mit Parkausweis dürfen in den Bereichen mit Mischnutzung gebührenfrei parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
In reinen Bewohnerparkbereichen (z.B. Bahnhofstraße, Getreidemarkt) ist die Parkdauer für Schwerbehinderte mit Parkausweis auf 3 Stunden beschränkt.
Arbeitsplätze im Stadtzentrum von Chemnitz sind von besonderer Bedeutung und zu sichern. Hieraus kann jedoch kein Anspruch abgeleitet werden, dass Stellplätze am Arbeitsort durch die Öffentlichkeit, das heißt die Stadt Chemnitz und kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müssen. Auch aus dem Umstand, dass dies in der Vergangenheit so praktiziert wurde, ergibt sich kein Anspruch auf Fortsetzung.
In erster Linie sind die jeweiligen Arbeitgeber:innen in der Verantwortung, die Stellplatzbedarfe ihrer Mitarbeiter:innen zu decken. Ist dies nicht möglich, können unter anderem Stellplätze im Straßenraum genutzt werden, soweit diese verfügbar sind. Und hier entsteht die Nutzungskonkurrenz zu Bewohner:innen, Kund:innen und Dienstleister:innen im Stadtzentrum. Stellplätze, die den Tag über durch Pendler:innen belegt sind, können nicht durch andere Nutzer:innen in Anspruch genommen werden (vgl. Frage (2)).
Mit dem PSC soll Pendler:innen die ausschließliche Nutzung eines Stellplatzes über einen vergleichsweise langen Zeitraum angemessen in Wert gesetzt werden. Hierfür wird in der Parkgebührenzone I ein Tageswert von bis zu 17,50 Euro und in Parkgebührenzone II eine Tageshöchstgebühr von 2,50 Euro zu entrichten sein (vgl. Frage (4)).
Durch die Bewirtschaftung soll Pendler:innen einen Anreiz zur Nutzung anderer Verkehrsmittel gegeben werden. Häufig sind Arbeitsstätten im Stadtzentrum gut zu Fuß, mit dem Fahrrad und/oder dem ÖPNV (Umweltverbund) zu erreichen. Gleichwohl werden diese Verkehrsmittel bisweilen zu wenig genutzt, da unter anderem das kostenfreie Parken die Nutzung von Kfz begünstigt. Durch das kostenpflichtige Parken im Stadtzentrum wird dieses Ungleichgewicht gemindert und ein Teil des Berufsverkehrs auf den Umweltverbund verlagert.
Im Übrigen soll Pendler:innen, die überwiegend / ausschließlich auf die Nutzung eines Kfz angewiesen sind, ein Anreiz gegeben werden, dauerhaft private Parkhäuser, Tiefgaragen und Stellplatzanlagen zu nutzen, um öffentliche Stellplätze einer höheren Nutzungsfrequenz zu zuführen und somit die Erreichbarkeit des Stadtzentrums zu sichern bzw. zu verbessern. Es ist bekannt, dass auch in privaten Anlagen Gebühren zu entrichten sind. Allerdings haben Nutzer:innen derartiger Anlagen den Vorteil, dass garantiert ein Stellplatz vorhanden ist und ggf. auch einen Kostenvorteil gegenüber den monatlichen Parkgebühren im öffentlichen Raum.
Nein. Parkausweise können nur für Bewohner:innen ausgestellt werden. Bewohner:innen in diesem Sinne sind nur diejenigen Personen, die innerhalb der Gebietsgrenzen wohnen und dort meldebehördlich registriert sind (vgl. Fragen 4 und 11).
Gewerbetreibende, Firmen und Verwaltungen haben keinen Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis nach § 45 Abs.1b Nr. 2 StVO in Verbindung mit der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift. Für Fahrzeuge aus Gewerbebetrieben, Firmen und Verwaltungen, die auf öffentlichen Stellplätzen parken, muss immer ein Parkschein gelöst werden.
Die Parkraumbewirtschaftung gilt zwischen 08.00 und 20.00 / 18.00 Uhr (vgl. Frage 4).
Insofern ergeben sich aus der Parkraumbewirtschaftung für das morgendliche Bringen für viele Eltern / Großeltern / Sorgeberechtigte keine Änderungen.
Innerhalb der Bewirtschaftungszeiten (bspw. beim Bringen nach 08.00 Uhr und beim Abholen) gilt folgende Regelung: In Parkraumbewirtschaftungsgebieten ist das Parken auf öffentlichen Stellplätzen zum Zweck des Bringens und Holens kostenfrei möglich.
Das heißt, Eltern / Großeltern / Sorgeberechtigte können im unmittelbaren Umfeld der Kinderkrippe / dem Kindergarten für den kurzen Zeitraum des Holens/ Bringens des/ der Kinder kostenfrei parken. Dauert es länger (bspw. Elterngespräch, Feste, etc.) ist zwingend die entsprechende Parkgebühr zu entrichten.
Im Falle einer Verwarnung ist dem Ordnungsamt ein Nachweis über das Bringen bzw. Holen des Kindes/ der Kinder aus einer Kinderkrippe / dem Kindergarten zu erbringen.