Information zum Ablauf und zur Umsetzung der Masern-Immunität gemäß § 20 IfSG
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Seit dem 1. März 2020 gilt das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz).
Es verpflichtet betreute Kinder und das Personal in Gemeinschaftseinrichtungen sowie Beschäftigte in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, wenn sie nach dem 31.12.1970 geboren sind, einen ausreichenden Masernschutz nachzuweisen. Diesen müssen auch ehrenamtlich Tätige, Praktikanten oder Angehörige von Dienstleistungsunternehmen erbringen, wenn sie regelmäßig in den Einrichtungen tätig sind.
Das Masernschutzgesetz schreibt mindestens eine Masernimpfung bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres beziehungsweise mindestens zwei Impfungen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres vor. Allen älteren Kindern und Erwachsenen ohne zwei Impfungen wird empfohlen, diese sobald wie möglich nachzuholen bzw. den Nachweis des entsprechenden Antikörper-Titers oder ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation gegen die Masern-Impfung zu erbringen.
Der Nachweis ist gegenüber der Einrichtungsleitung zu erbringen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, hat die Einrichtungsleitung die personenbezogenen Daten an das Amt für Gesundheit und Prävention der Stadt Chemnitz zu übermitteln.
Diese Personen werden vom Amt für Gesundheit und Prävention aufgefordert, den Nachweis der Immunität gegen Masern innerhalb einer Frist von vier Wochen nachzureichen. Wenn trotz Anforderung kein Nachweis innerhalb der genannten Fristen vorliegt, kann das Amt für Gesundheit und Prävention ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen.
Die Einrichtungsleitungen nehmen die Meldung an das Amt für Gesundheit und Prävention ausschließlich über das Online-Formular vor. Es sind ausschließlich die Personen zu melden, welche keinen oder einen unvollständigen Nachweis vorgelegt haben. Ebenso können Personen gemeldet werden, bei denen Zweifel am vorgelegten Nachweis bestehen.
Um das Online-Formular zu nutzen ist eine Erstanmeldung erforderlich. Folgende Schritte sind bei der Erstanmeldung für das Meldeportal der Stadt Chemnitz zu beachten:
- Klicken Sie für die Erstanmeldung auf den untenstehenden Link.
- Nehmen Sie die einrichtungspezifische Registrierung vor.
- Sie erhalten eine Bestätigungs-Mail. Bestätigen Sie Ihr Passwort und bewahren Sie den darin enthaltenden und einrichtungsspezifischen Link zum Meldeportal gut auf.
- Meldung der Personen über den einrichtungspezifischen Link zum Meldeportal.
Meldungen an das Amt für Gesundheit und Prävention per E-Mail, Fax oder auf postalischem Wege können aus verfahrenstechnischen Gründen nicht berücksichtigt werden, das gilt auch für bereits abgegebene Meldungen.
Für Fragen der Einrichtungsleitungen ist die E-Mail-Adresse masernschutz@stadt-chemnitz.de nutzbar.
Beratungsangebot
Für Eltern, deren Kinder bereits eine Einrichtung besuchen oder besuchen sollen, bietet der Kinder- und Jugendärztliche Dienst im Rahmen der allgemeinen Sprechstunde Beratungstermine zur Masernimpfung an.
Die Beratung zum Thema Masernschutzimpfung (30 Minuten) findet jeweils donnerstags von 16 bis 17.30 Uhr statt.
Termine für Masernschutzimpfungen (15 Minuten) werden jeweils am letzten Freitag im Monat von 8 bis 11.15 Uhr angeboten.