Informationen zum Coronavirus
Aufhebung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
Der Bund hat alle Corona-Testpflichten zum 1. März 2023 aufgehoben. Daher wurde auch die bis dahin geltende Sächsische Corona-Schutz-Verordnung zum 1. März 2023 vollständig aufgehoben.
Damit galten ab diesem Zeitpunkt nur noch die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes vorgegebenen Maskenpflichten z. B. für den Besuch von Bewohnern oder Patienten in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sowie für Patientinnen und Patienten in Arztpraxen. Landeseigene Corona-Regeln – wie etwa die Isolationspflicht für Corona-Infizierte – gibt es bereits seit dem 3. Februar nicht mehr.
mehrVerlängerung der Aufbewahrungsfristen nach § 7a Absatz 5 Coronavirus-Testverordnung (TestV) über den 31.12.2024 hinaus
Hinweis für Teststelleninhaber nach § 6 TestV während der Corona-Pandemie
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bereitet zurzeit eine Verlängerung der aktuell geltenden TestV vor, deren Geltungszeitraum derzeit noch bis 31. Dezember 2024 befristet ist.
Dabei werden insbesondere jene Regelungen verlängert, die die Prüfung bereits erbrachter und abgerechneter Leistungen, die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds sowie die Erstattung dieser Zahlungen aus Bundesmitteln betreffen. Hierzu zählen unter anderem die gesetzlichen Regelungen zu den Abrechnungsprüfungen durch die hierfür zuständigen Stellen, den Dokumentationspflichten der Leistungserbringer sowie den Verfahren zur Rückforderung und Rückzahlung zu Unrecht gewährter Vergütungen. Eine solche Verlängerung ist erforderlich, da die Abrechnungsprüfungen in einigen Regionen durch die zuständigen Stellen der Länder und die Kassenärztlichen Vereinigungen noch nicht abgeschlossen sind.
Teststelleninhaber sind nach dem neuen § 7a Absatz 5 TestV auch über das Jahr 2024 hinaus gesetzlich verpflichtet, die Daten und Unterlagen für den Nachweis einer korrekten Durchführung und Abrechnung von Bürgertestungen (notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation) bis zum 31. Dezember 2028 aufzubewahren. Nach § 7a Absatz 5 tragen die Leistungserbringer im Rahmen von Abrechnungsprüfungen für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der jeweiligen Dokumentationspflichten die Darlegungs- und Beweislast.
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