Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Bürgerbegehren
Was ist ein Bürgerbegehren
Ein Bürgerbegehren ist die schriftliche Beantragung eines Bürgerentscheides durch die Bürger und Wahlberechtigten nach § 16 SächsGemO, d.h. volljährige Staatsangehörige eines anderen EU-Staates, die seit mehr als drei Monaten in der Gemeinde wohnen. Es handelt sich dabei um eine Form der direkten Demokratie, d.h. die Bürger entscheiden selbst über Angelegenheiten, die sie betreffen. Geregelt ist das Bürgerbegehren in § 25 Sächsische Gemeindeordnung.
Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Quorum von 15 von Hundert. Dementsprechend müssten 15 Prozent der in der Gemeinde wohnenden Bürger und Wahlberechtigten ihre Stimmen einreichen, damit eine Wahl oder Abstimmung Gültigkeit erlangt. Der Chemnitzer Stadtrat hat für die Stadt Chemnitz diese Anzahl auf mindestens 5 Prozent der wahlberechtigten Chemnitzer verringert.
Bei einem zulässigen Bürgerbegehren ist ein Bürgerentscheid nach § 24 SächsGemO durchzuführen. Dabei können die Bürger und Wahlberechtigten mit Einschränkungen über eine zur Abstimmung gestellte Frage entscheiden, für die der Stadtrat zuständig wäre. Auch der Stadtrat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln selbst auf die Durchführung eines Bürgerentscheides bestehen.
Ablauf eines Bürgerbegehrens
Die Sächsische Gemeindeordnung regelt den Ablauf eines Bürgerbegehrens (§ 25 SächsGemO).
Nach SächsGemO darf ein Bürgerbegehren nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Außerdem muss das Bürgerbegehren eine mit ja oder nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten. Drei Vertreter sind zu bezeichnen, die ermächtigt sind, Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde entgegen zu nehmen und die zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sind.
Das Begehren muss einen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Es gelten bestimmte Fristen. Wenn sich das Begehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats richtet, muss es innerhalb von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.
Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat. Die Entscheidung ist ortsüblich (Amtsblatt) bekannt zu geben. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten durchzuführen.
Weitere Informationen
Bürgerentscheid
Ein Bürgerentscheid ist nach § 24 SächsGemO die Folge eines zulässigen Bürgerbegehrens oder des Beschlusses des Stadtrates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.
Nach dem Gesetz kann der Bürgerentscheid über alle Fragen durchgeführt werden, für die der Gemeinderat zuständig ist.
Ein Bürgerentscheid findet demnach nicht statt über:
- Weisungsaufgaben
- Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung
- Haushaltssatzungen und Wirtschaftspläne
- Gemeindeabgaben, Tarife und Entgelte
- Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse sowie Jahresabschlüsse der Sondervermögen und Treuhandvermögen
- Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten
- Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren
- Anträge, die gesetzwidrige Ziele verfolgen
Die Mehrheit der gültigen Stimmen entscheidet über die Frage des Bürgerentscheids, wenn diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. Ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat zu entscheiden.