Coronavirus in Chemnitz: Das gilt ab dem 8. November

Das Kabinett hat eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Diese wird am 8. November in Kraft treten und bis einschließlich 25. November 2021 gelten.

Anpassungen wurden an den Bestimmungen in der Vorwarn- und Überlastungsstufe vorgenommen.
In der Vorwarnstufe reicht die 3G-Regelung als Zugangsvoraussetzung zu einigen Einrichtungen fortan nicht mehr aus, sondern die 2G-Regelung wird hier obligatorisch.

> Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 05.11.2021 (gültig vom 08.11. bis 25.11.2021)

> Nähere Informationen zur Verordnung

Am 3. November wurde der Belastungswert der Vorwarnstufe in den sächsischen Krankenhäusern am fünften Tag in Folge überschritten (§2 Absatz 4 SächsCoronaSchVO). 

 

> Bekanntmachung vom 3. November über die Geltung der Vorwarnstufe

 

 

Das gilt ab 8. November in Chemnitz (Vorwarnstufe)

Stand: 6. November 2021

Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur mit zehn Personen unabhängig von der Anzahl der Hausstände gestattet.

Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt.

Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt.
 

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Außenbereich besteht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten kann, sowie in allen Innenräumen

Die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht

  • in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten und Behörden, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt
  • bei der Schülerbeförderung
  • bei körpernahen Dienstleistungen
  • für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind
  • für die Beschäftigten bei ambulanten Pflegediensten sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
  • für die Beschäftigten im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sowie für die Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes.
     

Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbar besteht

  • bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und der Beförderung zwischen dem Wohnort oder der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen und Patienten zu deren Behandlung, für Fahrgäste und für das Kontroll- und Servicepersonal sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung,
  • für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste bzw. Palliativversorgung bei der Ausübung der Pflege und Behandlung
  • für die Beschäftigten von Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen
  • für Besucher:innen o. g. Einrichtungen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten wird
  • In Kindertageseinrichtungen findet Regelbetrieb statt.
  • Begleitende Personen zum Bringen und Abholen der Kinder erhalten auch ohne Nachweis eines negativen Tests Zutritt zum Gelände von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen (einschl. Gebäude).
  • Die Testpflicht besteht für pädagogische Fachkräfte sowie bei längeren Aufenthalt in den Einrichtungen für weitere Mitarbeiter*innen und Eltern zweimal pro Woche im Abstand von 3 bis 4 Tagen (bis zum 14. November 2021 dreimal pro Woche).

    Außer für Personen:
    • bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder die, die noch nicht eingeschult wurden,

oder die nachweisen,

  • dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen oder
  • dass sie von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind.
     
  • Die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht vor dem Eingangsbereich aller Einrichtungen für alle Personen, außer Kindern die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Gebäude und auf dem Gelände von Schulen und Kindertageseinrichtungen/ Horten gilt die Pflicht nicht für die in der jeweiligen Einrichtung betreuten Kinder, den pädagogischen Fachkräften und weitere Mitarbeiter*innen.
  • In allen Schulen findet Regelbetrieb statt.
  • Die Schulbesuchspflicht gilt für alle.
  • Es gilt eine zweimalige Testpflicht pro Woche (bis zum 14. November 2021 dreimal pro Woche), es sei denn, die 7-Tage-Inzidenz liegt unter 10, dann reicht ein Test je Woche. Die Regelungen gelten durchweg für Personen, die nicht Schüler:innen, schulisches Personal oder Hortpersonal sind. Geimpfte und Genesene müssen sich nicht testen, können dies aber freiwillig tun.
  • Kinder, welche den Frühhort besuchen, testen sich im Hort. Die Tests werden durch die Schule zur Verfügung gestellt.
  • Die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske) oder einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, gilt für alle vor dem Eingangsbereich der Schulen, in Schulgebäuden, auf dem sonstigen Gelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen.

    Sie entfällt für Schüler:innen, schulisches Personal sowie Hortpersonal,
    • auf dem Außengelände von Schulen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
    • in der Primarstufe innerhalb der Unterrichtsräume,
    • in Horten innerhalb der Gruppenräume,
    • auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie Horten,
    • im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I,
    • im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
    • im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache,
    • im Sportunterricht, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
    • zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude,
    • bei der Abnahme von SARS-CoV-2-Tests sowie
    • für Schülerinnen und Schüler während einer Prüfung, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
  • bei der Ausübung von Sport gelten die Regelungen zur Kontaktbeschränkung:
    • maximal 10 Personen, Kinder unter 16 Jahren sowie vollständig geimpfte oder genesene Personen bleiben dabei unberücksichtigt
       
  • bei Sport im Innenbereich Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) sowie Kontakterfassung 
     
  • Sportveranstaltungen mit Publikum (unter 1000 Besucher:innen) sind mit Hygienekonzept zulässig, im Innenbereich mit Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises (2G-Regel).

> Weitere Informationen zur Nutzung kommunaler Sportstätten
 

Alle Ladengeschäfte und Märkte dürfen öffnen, es besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in geschlossenen Räumen und bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern.
 

  • Die Ausübung und Inanspruchnahme von Körpernahen Dienstleistungen ist zulässig, es besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.
     
  • Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und Kontakterfassung (außer für medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Zwecke)
  • Die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Außen- und Innenbereich ist zulässig.
     
  • Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises (2G-Regel) und Kontakterfassung für Innengastronomie (außer der Verpflegung von Übernachtungsgästen in Beherberungsbetrieben, wenn eine räumliche Trennung gewährleistet ist).

    Der Impf- oder Genesenennachweis kann durch einen aktuellen Testnachweis ersetzt werden, wenn
    1. die verpflichtete Person das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
    2. für die verpflichtete Person aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausgesprochen wurde (ärztliche Bescheinigung).

Kultur, Sport- und Freizeiteinrichtungen dürfen öffnen.

Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises (2G-Regel) und Kontakterfassung für:

  • Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich
  • Teilnahme an Veranstaltungen und Festen im Innenbereich
  • Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich
     

Der Impf- oder Genesenennachweis kann durch einen aktuellen Testnachweis ersetzt werden, wenn
1. die verpflichtete Person das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
2. für die verpflichtete Person aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausgesprochen wurde (ärztliche Bescheinigung).
 

  • Großveranstaltungen (über 1000 Besucher:innen) dürfen unter Auflagen stattfinden:
    • Kontakterfassung notwendig (z. B. über personalisiserte Ticketvergabe)
    • Vorlage eines gültigen Impf- oder Genesenennachweises (2G-Regel)
      Der Impf- oder Genesenennachweis kann durch einen aktuellen Testnachweis ersetzt werden, wenn
      1. die verpflichtete Person das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
      2. für die verpflichtete Person aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausgesprochen wurde (ärztliche Bescheinigung).
    • Bei Messen kann der Impf- oder Genesenennachweis durch einen aktuellen Testnachweis ersetzt werden.
    • maximale Auslastung 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, jedoch maximal 25.000 Besucher:innen
    • ein von der Behörde genehmigtes Hygienekonzept muss vorliegen
    • abseits des eigenen Platzes müssen Besucher:innen eine medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen
       
  • Kulturveranstaltungen dürfen stattfinden.
    Für Veranstaltungen im Innenbereich Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises (2G-Regel) - Ausnahmen siehe Großveranstaltungen -  und Kontakterfassung erforderlich
  • Öffentliche Feste und Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen sind mit Hygienekonzept zulässig.
     

Touristische Übernachtungsangebote sind erlaubt.

Bei Anreise ist ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (3G-Regel) vorzulegen und die Kontaktdaten zu erfassen (außer Camping- und Caravaningplätze sowie Ferienwohnungen).

Außer während der Geltung der Überlastungsstufe, können Einrichtungen in Sachsen inzidenzunabhängig selbst entscheiden, ob sie das 2G-Modell anwenden.

Das 2G-Optionsmodell während der Geltung der Vorwarnstufe nicht für

  • den Zugang zur Innengastronomie,
  • die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen,
  • den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich,
  • den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich,
  • Großveranstaltungen

angewendet werden.

Bei Anwendung der 2G-Options-Regel besteht keine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und zur Einhaltung des Abstandsgebotes sowie keine Beschränkung hinsichtlich der Auslastung der Höchstkapazität. Voraussetzung dafür ist, dass bei dem Betrieb, der Veranstaltung oder dem Angebot ausschließlich Personen anwesend sind, die über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen.


Es können zudem ungeimpfte Personen teilnehmen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für die die STIKO aus medizinischen Gründen keine Impfempfehlung vorgelegt hat. Beide benötigen jedoch einen negativen Test für den Zutritt und ggf. ein medizinisches Attest.

Schülerinnen und Schüler, die älter als 16 Jahre sind und der Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen, haben nicht die Möglichkeit, mittels Testnachweis den Impf- oder Genesenenstatus für die Teilnahme an Veranstaltungen mit 2G-Optionsmodell zu erlangen.

Einlasskontrolle ist Pflicht.

Ungeimpfte Beschäftigte der Einrichtungen brauchen einen Test und es besteht für sie die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für die gesamte Dauer der Veranstaltung.

2G kann beantragt werden für:

  • den Sport im Innenbereich,
  • den Zugang zu Hallenbädern und Saunen aller Art,
  • den Zugang zu Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich,
  • die Teilnahme an touristischen Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienverkehr,  
  • den Zugang zu Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich.


Für den Zugang zu

  • Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Integrationskurse,
  • Hochschulen,
  • der Berufsakademie Sachsen,
  • Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen, sowie ähnlichen Einrichtungen,
  • Volkshochschulen

steht es den Betreibern und Veranstaltern frei, im Rahmen ihres bestehenden Hausrechts die 2-G-Regel anzuwenden.

Allerdings ist diese nicht mit Lockerungen (keine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, keine Einhaltung des Abstandsgebots, keine Auslastungsbeschränkung) verbunden.

2G gilt nicht für:

  • Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,
  • Angebote zur Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie  Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
  • nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen,
  • Lieferangebote und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken,
  • Ausübung von Sport im Rahmen von Dienstsport, sportwissenschaftlichen Studiengängen, der vertieften sportlichen Ausbildung, Schwimmkursen sowie für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler und Berufssportlerinnen und -sportler,
  • Fitnessstudios und sonstige Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs für medizinisch notwendige Behandlungen und die schulische Nutzung für den Schulsport,
  • Bäder und Saunen aller Art für rehabilitations- und medizinische Zwecke, die berufsbedingte praktische Ausbildung und Prüfung, die schulische Nutzung zum Schulschwimmen, die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zum Nachweis der Rettungsfähigkeit sowie die Ausübung von Sport nach Nummer 4.
     

Die Anmeldung des 2G-Optionsmodells ist ab sofort unter der E-Mail-Adresse 2g-anmeldung@stadt-chemnitz.de möglich. Bitte geben Sie dazu Name und Adresse der Einrichtung und des verantwortlichen Ansprechpartners vor Ort, Datum und Zeitraum des Angebots, Besucherhöchstkapazität und die jeweiligen Kontrollmaßnahmen sowie die Kontakterfassung an.

Coronavirus in Chemnitz - Aktuelle Informationen

Kostenlose Tests für Reiserückkehrer und Einreisende möglich

Aktuelle Informationen und Entwicklung der Fallzahlen in Chemnitz:

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Aktuelle Rechtsgrundlagen:

> Corona-Schutz-Verordnung vom 05.11.2021

(gültig vom 08.11. bis 25.11.2021)

> Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen vom 05.11.2021


> Sächsische Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 05.11.2021

(gültig ab 08.11.2021)

Besondere Schutzmaßnahmen bei Vorwarn- und Überlastungsstufe

Die Vorwarnstufe tritt in Kraft, wenn

  • die 7-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen im Freistaat Sachsen von 7,00 an drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wird sowie mindestens 650 Krankenhausbetten der Normalstation oder 180 Krankenhausbetten der Intensivstation mit an COVID-19-Erkrankten belegt sind.
  • Oder der Belastungswert Normalstation von 650 Krankenhausbetten der Normalstation oder 180 Krankenhausbetten der Intensivstation an drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wird.

Die Überlastungsstufe tritt in Kraft, wenn

  • die 7-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen im Freistaat Sachsen von 12,00 an drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wird sowie mindestens 1.300 Krankenhausbetten der Normalstation oder 420 Krankenhausbetten der Intensivstation mit an COVID-19-Erkrankten belegt sind.
  • Oder der Belastungswert Normalstation von 1.300 Krankenhausbetten der Normalstation oder 420 Krankenhausbetten der Intensivstation an drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wird.
  • 2G-Modell (Vorlage des Impf- oder Genesennachweis) inkl. Kontakterfassung in/bei:
    • körpernahen Dienstleistungen und Prostitution
    • Sport im Innenbereich
    • Hallenbädern und Saunen
    • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen im Innenbereich
    • Teilnahme an touristischen Bahn- und Busfahrten, Gelegenheits- und Linienverkehr
    • Beherbergung, einschl. Kinder-, Jugend- und Familienerholung
    • Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Integrationskurse, Hochschulen, der Berufsakademie Sachsen, Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen, sowie ähnlichen Einrichtungen, Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich - Hier kann der Impf- oder Genesenennachweis durch einen Testnachweis ersetzt werden.
       
  • Private Zusammenkünfte im privaten oder öffentlichen Raum sind den angehörigen eines Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und von Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, mit einer weiteren Person gestattet. Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt. Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt.

 

Erleichternde Maßnahmen bei Unterschreiten von Schwellenwerten

Erleichternde Maßnahmen zu den oben aufgeführten Regelungen treten in Kraft wenn:

  • der Schwellenwert für
    1. die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 7,00 und der Belastungswert Normalstation von 650 sowie der Belastungswert Intensivstation von 180 oder
    2. für den Belastungswert Normalstation von 650 und den Belastungswert Intensivstation von 180 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. Die Vorwarnstufe gilt dann ab dem übernächsten Tag nicht mehr.
     

Coronavirus in Sachsen

Informationen des Freistaates Sachsen

Aktuelle Informationen des Freistaates Sachsen zur Entwicklung der Fallzahlen und weitere Informationen:

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