Vormundschaften/Pflegschaften für Minderjährige
Wenn Minderjährige ihre leiblichen Eltern verloren haben oder die Eltern nicht in der Lage sind, die elterliche Sorge auszuüben, benötigen sie einen Vormund. Wenn Eltern ihr Kind in bestimmten Teilbereichen nicht gesetzlich vertreten können, kann das Familiengericht einen Pfleger bestellen.
Der Vormund tritt mit seiner Bestellung in die Rechte und Pflichten der Eltern ein. Er ist gesetzlicher Vertreter des Kindes und nur den Interessen des jungen Menschen verpflichtet.
Vor der Bestellung durch das Familiengericht muss vom Jugendamt geprüft werden, ob eine geeignete Person für die Führung der Vormundschaft zur Verfügung steht. Wenn dies nicht der Fall ist, wird durch das Gericht ein Vormund bestellt. Wird das Jugendamt bestellt, spricht man von einer Amtsvormundschaft.
Auch für Privatpersonen, welche sich ehrenamtlich engagieren wollen, besteht die Möglichkeit, eine solche Vormundschaft zu führen.
Gern führen wir dazu mit Ihnen ein Erstberatungsgespräch.
Minderjährige Mütter können die elterliche Sorge für ihre Kinder nicht selbst ausüben. Hier berät das Jugendamt gern über die Möglichkeiten der gesetzlichen Vertretung der Kinder.