Wirtschaftliche Jugendhilfe

für Privatpersonen (einschließlich Pflegeeltern) und freie Träger der Jugendhilfe

Die Wirtschaftliche Jugendhilfe (WJH) des Jugendamtes ist zuständig für die Übernahme von Kosten, Heranziehung in Form von Kostenbeiträgen und Bearbeitung von Kostenerstattungen im Rahmen des SGB VIII

für ambulante, teilstationäre und stationäre Formen innerhalb der 

  • Leistungen der Jugendhilfe,
     
  • Hilfen zur Erziehung,
     
  • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder u. Jugendliche,
     
  • Hilfe für junge Volljährige und
     
  • vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kinder und Jugendlichen
     

Hinweise

Die Leistungsgewährung erfolgt ausschließlich über den Allgemeinen Sozialdienst sowie das Sachgebiet Sonderdienste (Pflegekinderdienst oder Jugendgerichtshilfe) des Jugendamtes.

In der WJH werden im Rahmen dieser Gewährung nach SGB VIII die Kosten für die Leistungen, Hilfen und Maßnahmen incl. Annexleistungen/Beihilfen übernommen. Während der Gewährung von teilstationären und stationären Leistungen werden die Beteiligten im gesetzlich geregelten Umfang zu den Kosten herangezogen (§§ 91 ff SGB VIII). Für stationäre Leistungen ist das Kindergeld gem. § 94 Abs. 3 SGB VIII unabhängig von der Heranziehung aus dem Einkommen zu zahlen.

Für die Heranziehungsprüfung werden mit Zustellung der Mitteilung über die Kostenbeitragspflicht die Einkommensnachweise abgefordert. Die Nachweise in Form von Lohn-/Gehaltsberechnungen, Sozialhilfebescheiden, Rentenbescheiden, Krankengeldbezügen u.ä. werden für das gesamte Vorjahr (Januar-Dezember) der Hilfe gebraucht. Z. B. für eine Leistungsgewährung im Jahr 2015 sind Einkommensbelege für das Gesamtjahr 2014 einzureichen. Weiterhin werden Daten zum Kindergeldbezug benötigt. Wer ist Kindergeldberechtigter und welcher Betrag steht dem Kind/Jugendlichen/jungen Volljährigen zu? Zu den Nachweispflichten gehört ebenfalls die Mitteilung von Daten zur aktuellen Krankenversicherung.

Nach Prüfung aller Unterlagen erfolgt eine Bescheiderteilung. Für die Erstellung der Bescheide werden keine Kosten erhoben.

Sollte der Pflicht zur Auskunft gem. § 97a SGB VIII nicht nachgekommen werden, können Zwangsgelder angedroht bzw. festgesetzt werden. Hier werden Gebühren erhoben.

Werden beschiedene Forderungen nicht beglichen, kommt es zu Mahnverfahren und zu zusätzlichen Gebühren.
 

Die Leistungsgewährung erfolgt ausschließlich über den Allgemeinen Sozialdienst in Zusammenarbeit mit Sachgebiet Sonderdienste hier Pflegekinderdienst des Jugendamtes. 

In der WJH werden mit Hilfebeginn die Pflegegeldbescheide für die Pflegepersonen erstellt. 

Die Beträge richten sich nach dem jeweils gültigen Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses zur Fortschreibung der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege. Dieser wiederum orientiert sich an den jeweils gültigen Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII). 

Die Zahlung erfolgt jeden 1. des Monats. 

Bestimmte zusätzliche Leistungen können im Rahmen der Richtlinie der Stadt Chemnitz zu den finanziellen Leistungen für Vollzeitpflege sowie familiäre Bereitschaftsbetreuung nach dem SGB VIII finanziert werden. Teilweise besteht vorab Antragspflicht. Für die Bearbeitung entstehen keine Kosten. 

Über wichtige Änderungen in den persönlichen Lebensverhältnissen Ihres Pflegekindes (z. B. Beginn einer Lehre oder Besuch einer weiterführenden Schule) müssen Sie das Jugendamt informieren. Ebenso ist dem Jugendamt mitzuteilen, wenn anderweitige Sozialleistungen beantragt werden. Entsprechende Nachweise sind einzureichen. 

 

Bearbeitung von Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklungen gem. §§ 78a ff SGB VIII 

Anbieter von Leistungen und Diensten im Rahmen o. g. Formen können gem. § 78a ff SGB VIII Vereinbarungen zu Leistungsangeboten, Entgelten und Qualitätsentwicklungen beantragen. Die Beantragung ist formgebunden. Voraussetzung ist eine vorangegangene Beratung durch die Fachberater der Sachgebiete Jugendhilfeplanung bzw. Sonderdienste.

Kurzbeschreibung des Verfahrens:

  1. Es erfolgt eine fachliche Beratung durch das Sachgebiet Jugendhilfeplanung für die §§ 13, 19, 27, 29, 30, 31, 32, 34, 35, 35a, 41, 42 SGB VIII. Das Sachgebiet Sonderdienste berät zu den §§ 28, 33, 52 SGB VIII.
     
  2. Zweifache Einreichung der formgebundenen Unterlagen im Entwurf.
     
  3. Abstimmung mit der Fachberatung, dem Träger sowie der WJH zu den eingereichten Unterlagen.
     
  4. Einreichung der endgültigen Fassung in Papierfassung (zweimal im Original) im SG WJH ohne Gültigkeitsdatum.
     
  5. Formelle und fachliche Prüfung.
     
  6. Nach Erfüllung aller Voraussetzungen erfolgt entweder Unterzeichnung der Unterlagen (LV, QEV) oder eine Einladung zur Verhandlung des Entgeltes.
     
  7. Entgeltverhandlung unter Teilnahme aller Beteiligten.
     
  8. Erstellung der Entgeltvereinbarung und aller weiteren Unterlagen sowie die Zusendung an den Leistungserbringer innerhalb von 3 bis 4 Wochen nach der Verhandlung. 
     

Gewährung der Leistung

Die Gewährung der Leistung erfolgt ausschließlich

  • über den Allgemeinen Sozialdienst sowie
  • das Sachgebiet Sonderdienste (Pflegekinderdienst oder Jugendgerichtshilfe) des Jugendamtes.

Gesetzliche Grundlagen

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