Brunnen und Erdaufschlüsse

Brunnen

Brunnen

Die Errichtung von Brunnen ist spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen[1] und bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis.[2]

Mit den Bohrarbeiten darf erst nach Vorlage der Erlaubnis begonnen werden. Außerdem sind Bohrungen nach den Bestimmungen des Geologiedatengesetzes (GeolDG) beim Landesamt für Umwelt Landwirtschaft und Geologie (LfULG) anzuzeigen.[3]

Für die Anzeige bzw. Beantragung sowohl bei der Wasserbehörde als auch beim LfULG kann die behördenübergreifende elektronische Bohranzeige ELBA.SAX genutzt werden.[4]

Voraussetzung für die Gestattung einer Brunnenbohrung ist, dass keine schädlichen, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind und andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden. So darf mit der Ausführung der Bohr- und Brunnenbauarbeiten nur eine nach dem DVGW-Regelwerk W 120-1 (A), Gruppe A und B, zertifizierte Bohrfirma bzw. eine von der Handwerkskammer zugelassene Fachfirma für Brunnenbau (Meisterpflicht) beauftragt werden.

Grundsätzlich bedürfen Grundwasserentnahmen einer wasserrechtlichen Erlaubnis.[2], [5]

Erlaubnisfreiheit besteht nur für Entnahmen, die keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt besorgen lassen, und für folgende Zwecke:

  • für den Haushalt,
  • für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb,
  • für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder
  • für geringe Mengen zu einem vorübergehenden Zweck.[6], [7]

Werden Brunnen nicht mehr genutzt, ist die Entnahmepumpe auszubauen. Der Brunnen muss zurückgebaut und fachgerecht verfüllt werden. Die Verfüllung muss durch eine qualifizierte Fachfirma so erfolgen, dass eine Grundwasserverunreinigung durch diesen Eintragsweg dauerhaft ausgeschlossen ist.

Auch die Verfüllung bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis.[2], [5]
 

Erdaufschlüsse

Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der unteren Wasserbehörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.[1]

Zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens steht hierfür das behördenübergreifende Portal ELBA.SAX zum Einreichen von Bohranzeigen im Freistaat Sachsen zur Verfügung.[4]

Wird im Rahmen von Erdaufschlüssen Grundwasser angetroffen, ist dies der unteren Wasserbehörde unverzüglich mitzuteilen.[1] Darüber hinaus sind die Arbeiten solange einzustellen, bis die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt oder die Gewässerbenutzung vorzeitig zugelassen wurde.[8]

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