Umgang mit wassergefährdenden Stoffen/Heizölanlagen

Wassergefährdende Stoffe

Die Anforderungen zum anlagenbezogenen Gewässerschutz beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dienen dem vorbeugenden Schutz der Gewässer. Ziel ist es, den Umgang in Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden in allen Bereichen so zu gestalten, dass keine Verunreinigung oder sonstige nachteilige Beeinträchtigung der Gewässer zu besorgen ist bzw. der bestmögliche Schutz erreicht wird. [1], [2]

Die Anforderungen an diese Anlagen sind in der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017 geregelt.[3] Ausgehend von der Wassergefährdungsklasse der jeweiligen Stoffe und dem Volumen erfolgt die Einordnung in eine Gefährdungsstufe (A-D). In Abhängigkeit von dieser Gefährdungsstufe müssen Anlagen durch Fachbetriebe errichtet und durch Sachverständige vor Inbetriebnahme und ggf. in Abständen von 5 Jahren wiederholt geprüft werden.

Diese prüfpflichtigen Anlagen - vom privaten Heizölbehälter über Tankstellen, Industrieanlagen, Biogasanlagen usw. - sind bei der unteren Wasserbehörde unter Verwendung des Anzeigenvordrucks[5] sechs Wochen vor Errichtung/Änderung anzuzeigen.[4] Die unter Punkt B7 des Anzeigevordrucks[5] genannten Unterlagen sind beizufügen.

Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen oder Änderungen der Gefährdungsstufe der Anlage sowie die Stilllegung von Anlagen. Ein Betreiberwechsel ist - mit Ausnahme von privaten Heizölverbraucheranlagen - der Behörde ebenfalls mitzuteilen.
 

Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungs- und Risikogebieten

Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sowie in Risikogebieten[6] ist verboten. Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird.

Heizölverbraucheranlagen, die am 5. Januar 2018 in festgesetzten oder in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten vorhanden sind, sind vom Betreiber bis zum 5. Januar 2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten. Sofern Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert werden, sind diese zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher zu errichten.

Hochwassersicher heißt, den Eintrag wassergefährdender Stoffe in ein Gewässer bei Überschwemmungen zu verhindern. Um dies zu erreichen, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  • Wasserzutritt verhindern: z. B. durch Sicherung der Aufstellräume von Heizölbehältern gegen eindringendes Wasser oder die Hochlagerung der Tanks.
  • Anlagen sichern: Die Behälter werden z. B. durch Verankern am/im Boden gegen Aufschwimmen gesichert. Voraussetzung für den Erfolg ist, dass die Behälter dem Außendruck des Wassers standhalten können ohne undicht zu werden. Hierfür gibt es Heizöltanks, die eine entsprechende bauaufsichtliche Zulassung haben. In der Zulassung ist auch die Art der Verankerung geregelt. Eine Übersicht über bauaufsichtlich zugelassene Behälter für Überschwemmungsgebiete ist auf der Seite des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)[7] zu finden.


Die hochwassersichere Umrüstung von Heizölverbraucheranlagen stellt eine wesentliche Änderung dar und ist folglich der unteren Wasserbehörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Die Nachrüstmaßnahmen dürfen nur durch einen entsprechenden Fachbetrieb durchgeführt werden.

 

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